[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1939-art-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1939","zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1939",7059054,"Art. 33","art-33","Festnahme im Ermittlungsverfahren und grenzüberschreitende Übergabe","KAPITEL V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ERMITTLUNGSVERFAHREN, ERMITTLUNGSMAßNAHMEN, STRAFVERFOLGUNG UND ALTERNATIVEN ZUR STRAFVERFOLGUNG","(1) Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann anordnen oder beantragen, dass der Verdächtige oder Beschuldigte im Einklang mit dem nationalen Recht festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen wird, das in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall anwendbar ist.\n(2) Ist die Festnahme oder Übergabe einer Person erforderlich, die sich nicht in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt angesiedelt ist, so erlässt Letzterer einen Europäischen Haftbefehl im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002\u002F584\u002FJI des Rates (21) oder ersucht die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats um Erlass eines solchen Haftbefehls.","REG_2017_1939 - KAPITEL V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ERMITTLUNGSVERFAHREN, ERMITTLUNGSMAßNAHMEN, STRAFVERFOLGUNG UND ALTERNATIVEN ZUR STRAFVERFOLGUNG - ABSCHNITT 2 Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen - Art. 33 Festnahme im Ermittlungsverfahren und grenzüberschreitende Übergabe\n\n(1) Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann anordnen oder beantragen, dass der Verdächtige oder Beschuldigte im Einklang mit dem nationalen Recht festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen wird, das in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall anwendbar ist.\n(2) Ist die Festnahme oder Übergabe einer Person erforderlich, die sich nicht in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt angesiedelt ist, so erlässt Letzterer einen Europäischen Haftbefehl im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2002\u002F584\u002FJI des Rates (21) oder ersucht die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats um Erlass eines solchen Haftbefehls.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 32","Vollstreckung der zugewiesenen Maßnahmen","art-32",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 31","Grenzüberschreitende Ermittlungen","art-31",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 30","Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen","art-30",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 34","Verweisung und Übertragung von Verfahren an bzw. auf die nationalen Behörden","art-34",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 35","Abschluss der Ermittlungen","art-35",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 36","Strafverfolgung vor nationalen Gerichten","art-36",[],false]