[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1939-art-38-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1939","zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1939",7059059,"Art. 38","art-38","Verwertung eingezogener Vermögenswerte","KAPITEL V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ERMITTLUNGSVERFAHREN, ERMITTLUNGSMAßNAHMEN, STRAFVERFOLGUNG UND ALTERNATIVEN ZUR STRAFVERFOLGUNG","Hat das zuständige nationale Gericht im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts, einschließlich der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014\u002F42\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (22), eine rechtskräftige Entscheidung zur Einziehung von Vermögenswerten, die mit einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat in Zusammenhang stehen, oder von Erträgen aus einer solchen Straftat erlassen, so werden diese Vermögenswerte oder diese Erträge im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht verwertet. Diese Verwertung darf die Rechte der Union oder anderer Opfer auf Ausgleich des ihnen entstandenen Schadens nicht beeinträchtigen.","REG_2017_1939 - KAPITEL V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ERMITTLUNGSVERFAHREN, ERMITTLUNGSMAßNAHMEN, STRAFVERFOLGUNG UND ALTERNATIVEN ZUR STRAFVERFOLGUNG - ABSCHNITT 3 Regeln zur Strafverfolgung - Art. 38 Verwertung eingezogener Vermögenswerte\n\nHat das zuständige nationale Gericht im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts, einschließlich der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014\u002F42\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (22), eine rechtskräftige Entscheidung zur Einziehung von Vermögenswerten, die mit einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat in Zusammenhang stehen, oder von Erträgen aus einer solchen Straftat erlassen, so werden diese Vermögenswerte oder diese Erträge im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht verwertet. Diese Verwertung darf die Rechte der Union oder anderer Opfer auf Ausgleich des ihnen entstandenen Schadens nicht beeinträchtigen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 3 Regeln zur Strafverfolgung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 37","Beweismittel","art-37",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 36","Strafverfolgung vor nationalen Gerichten","art-36",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 35","Abschluss der Ermittlungen","art-35",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 39","Einstellung des Verfahrens","art-39",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 40","Vereinfachte Strafverfolgungsverfahren","art-40",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 41","Umfang der Rechte Verdächtiger oder Beschuldigter","art-41",[],false]