[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1939-art-62-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1939","zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1939",7059083,"Art. 62","art-62","Ausübung von Rechten durch die betroffene Person und Prüfung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten","KAPITEL VIII DATENSCHUTZ","(1) In den in Artikel 58 Absatz 3, Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 5 genannten Fällen können die Rechte der betroffenen Person auch über den Europäischen Datenschutzbeauftragten ausgeübt werden.\n(2) Die EUStA unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, ihre Rechte gemäß Absatz 1 über den Europäischen Datenschutzbeauftragten auszuüben.\n(3) Wird das in Absatz 1 genannte Recht ausgeübt, unterrichtet der Europäische Datenschutzbeauftragte die betroffene Person zumindest darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten erfolgt sind. Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffene Person zudem über ihr Recht, gegen die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einzulegen.","REG_2017_1939 - KAPITEL VIII DATENSCHUTZ - Art. 62 Ausübung von Rechten durch die betroffene Person und Prüfung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten\n\n(1) In den in Artikel 58 Absatz 3, Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 5 genannten Fällen können die Rechte der betroffenen Person auch über den Europäischen Datenschutzbeauftragten ausgeübt werden.\n(2) Die EUStA unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, ihre Rechte gemäß Absatz 1 über den Europäischen Datenschutzbeauftragten auszuüben.\n(3) Wird das in Absatz 1 genannte Recht ausgeübt, unterrichtet der Europäische Datenschutzbeauftragte die betroffene Person zumindest darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten erfolgt sind. Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffene Person zudem über ihr Recht, gegen die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einzulegen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 61","Recht auf Berichtigung oder Löschung operativer personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung","art-61",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 60","Einschränkung des Auskunftsrechts","art-60",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 59","Auskunftsrecht der betroffenen Person","art-59",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 63","Pflichten der EUStA","art-63",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 64","Gemeinsam Verantwortliche","art-64",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 65","Auftragsverarbeiter","art-65",[],false]