[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1939-art-63-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1939","zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1939",7059084,"Art. 63","art-63","Pflichten der EUStA","KAPITEL VIII DATENSCHUTZ","(1) Die EUStA setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.\n(2) Sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Verarbeitungstätigkeiten steht, müssen die Maßnahmen nach Absatz 1 die Anwendung geeigneter Datenschutzvorkehrungen durch die EUStA umfassen.","REG_2017_1939 - KAPITEL VIII DATENSCHUTZ - Art. 63 Pflichten der EUStA\n\n(1) Die EUStA setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.\n(2) Sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Verarbeitungstätigkeiten steht, müssen die Maßnahmen nach Absatz 1 die Anwendung geeigneter Datenschutzvorkehrungen durch die EUStA umfassen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 62","Ausübung von Rechten durch die betroffene Person und Prüfung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten","art-62",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 61","Recht auf Berichtigung oder Löschung operativer personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung","art-61",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 60","Einschränkung des Auskunftsrechts","art-60",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 64","Gemeinsam Verantwortliche","art-64",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 65","Auftragsverarbeiter","art-65",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 66","Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters","art-66",[],false]