[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1939-erwgr-110-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1939","zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1939",7059007,"ErwGr. 110","erwgr-110",null,"Erwägungsgründe","Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, sind durch diese Verordnung nicht gebunden. Die Kommission sollte gegebenenfalls Vorschläge zur Gewährleistung einer wirksamen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen der EUStA und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, vorlegen. Dies sollte insbesondere die Vorschriften über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Überstellung betreffen, wobei der Besitzstand der Union auf diesem Gebiet sowie der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 EUV uneingeschränkt zu achten sind.","REG_2017_1939 - Erwägungsgründe - ErwGr. 110\n\nMitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, sind durch diese Verordnung nicht gebunden. Die Kommission sollte gegebenenfalls Vorschläge zur Gewährleistung einer wirksamen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen der EUStA und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, vorlegen. Dies sollte insbesondere die Vorschriften über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Überstellung betreffen, wobei der Besitzstand der Union auf diesem Gebiet sowie der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 EUV uneingeschränkt zu achten sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 109","erwgr-109",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 108","erwgr-108",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 107","erwgr-107",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 111","erwgr-111",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 112","erwgr-112",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 113","erwgr-113",[],false]