[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1939-erwgr-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1939","zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1939",7058921,"ErwGr. 24","erwgr-24",null,"Erwägungsgründe","Das Kollegium sollte über strategische Fragen, einschließlich hinsichtlich der Festlegung der Prioritäten und der Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik der EUStA, sowie über allgemeine Fragen entscheiden, die sich aus Einzelfällen ergeben, z. B. hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung, der ordnungsgemäßen Umsetzung der Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik der EUStA oder hinsichtlich Grundsatzfragen oder Fragen von erheblicher Bedeutung in Bezug auf die Entwicklung einer kohärenten Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik der EUStA. Die Entscheidungen des Kollegiums über allgemeine Fragen sollten die Pflicht, die Ermittlungen und die Strafverfolgung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und nationalem Recht vorzunehmen, unberührt lassen. Das Kollegium sollte sich nach Kräften bemühen, Entscheidungen im Konsens zu treffen. Kann kein Konsens erzielt werden, so sollten Entscheidungen durch Abstimmung getroffen werden.","REG_2017_1939 - Erwägungsgründe - ErwGr. 24\n\nDas Kollegium sollte über strategische Fragen, einschließlich hinsichtlich der Festlegung der Prioritäten und der Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik der EUStA, sowie über allgemeine Fragen entscheiden, die sich aus Einzelfällen ergeben, z. B. hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung, der ordnungsgemäßen Umsetzung der Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik der EUStA oder hinsichtlich Grundsatzfragen oder Fragen von erheblicher Bedeutung in Bezug auf die Entwicklung einer kohärenten Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik der EUStA. Die Entscheidungen des Kollegiums über allgemeine Fragen sollten die Pflicht, die Ermittlungen und die Strafverfolgung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und nationalem Recht vorzunehmen, unberührt lassen. Das Kollegium sollte sich nach Kräften bemühen, Entscheidungen im Konsens zu treffen. Kann kein Konsens erzielt werden, so sollten Entscheidungen durch Abstimmung getroffen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 21","erwgr-21",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 27","erwgr-27",[],false]