[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1939-erwgr-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1939","zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1939",7058926,"ErwGr. 29","erwgr-29",null,"Erwägungsgründe","Im Falle hoher Arbeitsbelastung aufgrund der großen Zahl an Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in einem bestimmten Mitgliedstaat sollte ein Europäischer Staatsanwalt die Möglichkeit haben, zu beantragen, dass ausnahmsweise anderen Europäischen Staatsanwälten die Aufsicht über bestimmte Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugewiesen werden kann. Die Entscheidung darüber sollte vom Europäischen Generalstaatsanwalt mit Zustimmung des Europäischen Staatsanwalts, der die betreffenden Fälle übernehmen würde, getroffen werden. Die Kriterien für derartige Entscheidungen sollten in der Geschäftsordnung der EUStA festgelegt werden; zu diesen Kriterien sollte gehören, dass der Europäische Staatsanwalt, der die Fälle übernimmt, ausreichende Kenntnisse der Sprache und der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats besitzt.","REG_2017_1939 - Erwägungsgründe - ErwGr. 29\n\nIm Falle hoher Arbeitsbelastung aufgrund der großen Zahl an Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in einem bestimmten Mitgliedstaat sollte ein Europäischer Staatsanwalt die Möglichkeit haben, zu beantragen, dass ausnahmsweise anderen Europäischen Staatsanwälten die Aufsicht über bestimmte Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugewiesen werden kann. Die Entscheidung darüber sollte vom Europäischen Generalstaatsanwalt mit Zustimmung des Europäischen Staatsanwalts, der die betreffenden Fälle übernehmen würde, getroffen werden. Die Kriterien für derartige Entscheidungen sollten in der Geschäftsordnung der EUStA festgelegt werden; zu diesen Kriterien sollte gehören, dass der Europäische Staatsanwalt, der die Fälle übernimmt, ausreichende Kenntnisse der Sprache und der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats besitzt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 26","erwgr-26",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 32","erwgr-32",[],false]