[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1939-erwgr-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1939","zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1939",7058927,"ErwGr. 30","erwgr-30",null,"Erwägungsgründe","Die Ermittlungen der EUStA sollten in der Regel von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Sie sollten hierbei gemäß dieser Verordnung bzw. in Angelegenheiten, die nicht unter diese Verordnung fallen, gemäß nationalem Recht handeln. Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollten ihre Aufgaben unter Aufsicht des Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts und unter der Lenkung und nach Weisung der zuständigen Ständigen Kammer ausführen. Ist nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats die interne Überprüfung bestimmter Handlungen innerhalb der Struktur der nationalen Staatsanwaltschaft vorgesehen, so sollte im Einklang mit der Geschäftsordnung der EUStA die Überprüfung solcher vom Delegierten Europäischen Staatsanwalt getroffenen Entscheidungen unter die Aufsichtsbefugnis des Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts fallen. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, eine Überprüfung durch nationale Gerichte vorzusehen; Artikel 19 EUV und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) bleiben hiervon unberührt.","REG_2017_1939 - Erwägungsgründe - ErwGr. 30\n\nDie Ermittlungen der EUStA sollten in der Regel von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Sie sollten hierbei gemäß dieser Verordnung bzw. in Angelegenheiten, die nicht unter diese Verordnung fallen, gemäß nationalem Recht handeln. Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollten ihre Aufgaben unter Aufsicht des Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts und unter der Lenkung und nach Weisung der zuständigen Ständigen Kammer ausführen. Ist nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats die interne Überprüfung bestimmter Handlungen innerhalb der Struktur der nationalen Staatsanwaltschaft vorgesehen, so sollte im Einklang mit der Geschäftsordnung der EUStA die Überprüfung solcher vom Delegierten Europäischen Staatsanwalt getroffenen Entscheidungen unter die Aufsichtsbefugnis des Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts fallen. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, eine Überprüfung durch nationale Gerichte vorzusehen; Artikel 19 EUV und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) bleiben hiervon unberührt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 27","erwgr-27",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 33","erwgr-33",[],false]