[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1939-erwgr-42-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1939","zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1939",7058939,"ErwGr. 42","erwgr-42",null,"Erwägungsgründe","Jeder Mitgliedstaat sollte drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts, der vom Rat auszuwählen und zu ernennen ist, benennen. Damit die Kontinuität der Arbeit des Kollegiums gewährleistet wird, sollte alle drei Jahre eine Neubesetzung eines Drittels der Stellen der Europäischen Staatsanwälte stattfinden. Dem Rat sollte die Befugnis übertragen werden, Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit zu erlassen. Diese Durchführungsbefugnis spiegelt die Befugnis des Rates wider, die Europäischen Staatsanwälte auszuwählen und zu ernennen. Dies ist außerdem durch die Besonderheit der Europäischen Staatsanwälte, die darin besteht, dass sie mit ihrem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat verbunden sind, während sie zugleich Mitglieder des Kollegiums sind, und ganz allgemein durch die Besonderheit der EUStA gerechtfertigt, wobei der gleichen Logik wie bei der Durchführungsbefugnis des Rates zur Festlegung der Regeln für die Tätigkeit des Ausschusses und zur Ernennung von dessen Mitgliedern gefolgt wird. Der Rat sollte das geografische Spektrum der Mitgliedstaaten bei der Neubesetzung eines Drittels der Stellen der Europäischen Staatsanwälte während ihrer ersten Amtszeit berücksichtigen.","REG_2017_1939 - Erwägungsgründe - ErwGr. 42\n\nJeder Mitgliedstaat sollte drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts, der vom Rat auszuwählen und zu ernennen ist, benennen. Damit die Kontinuität der Arbeit des Kollegiums gewährleistet wird, sollte alle drei Jahre eine Neubesetzung eines Drittels der Stellen der Europäischen Staatsanwälte stattfinden. Dem Rat sollte die Befugnis übertragen werden, Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit zu erlassen. Diese Durchführungsbefugnis spiegelt die Befugnis des Rates wider, die Europäischen Staatsanwälte auszuwählen und zu ernennen. Dies ist außerdem durch die Besonderheit der Europäischen Staatsanwälte, die darin besteht, dass sie mit ihrem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat verbunden sind, während sie zugleich Mitglieder des Kollegiums sind, und ganz allgemein durch die Besonderheit der EUStA gerechtfertigt, wobei der gleichen Logik wie bei der Durchführungsbefugnis des Rates zur Festlegung der Regeln für die Tätigkeit des Ausschusses und zur Ernennung von dessen Mitgliedern gefolgt wird. Der Rat sollte das geografische Spektrum der Mitgliedstaaten bei der Neubesetzung eines Drittels der Stellen der Europäischen Staatsanwälte während ihrer ersten Amtszeit berücksichtigen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 39","erwgr-39",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 45","erwgr-45",[],false]