[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1939-erwgr-60-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1939","zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1939",7058957,"ErwGr. 60","erwgr-60",null,"Erwägungsgründe","Kann die EUStA ihre Zuständigkeit in einem bestimmten Fall nicht ausüben, da Grund zu der Annahme besteht, dass der den finanziellen Interessen der Union entstandene oder wahrscheinlich entstehende Schaden den einem anderen Opfer entstandenen oder wahrscheinlich entstehenden Schaden nicht übersteigt, so sollte die EUStA dennoch in der Lage sein, ihre Zuständigkeit auszuüben, sofern sie besser als die Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bzw. der jeweiligen Mitgliedstaaten dafür geeignet ist, die Ermittlungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen. Die EUStA könnte u. a. dann besser dafür geeignet sein, wenn es effizienter wäre, bei einer Straftat aufgrund deren grenzübergreifender Art und Größenordnung die EUStA die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchführen zu lassen, wenn an der Straftat eine kriminelle Vereinigung beteiligt ist oder wenn eine bestimmte Art der Straftat eine ernste Gefahr für die finanziellen Interessen der Union oder für die Glaubwürdigkeit ihrer Institutionen und das Vertrauen ihrer Bürger darstellen könnte. In einem derartigen Fall sollte die EUStA ihre Zuständigkeit mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten ausüben können, in dem bzw. in denen einem oder mehreren solchen anderen Opfern ein Schaden entstanden ist.","REG_2017_1939 - Erwägungsgründe - ErwGr. 60\n\nKann die EUStA ihre Zuständigkeit in einem bestimmten Fall nicht ausüben, da Grund zu der Annahme besteht, dass der den finanziellen Interessen der Union entstandene oder wahrscheinlich entstehende Schaden den einem anderen Opfer entstandenen oder wahrscheinlich entstehenden Schaden nicht übersteigt, so sollte die EUStA dennoch in der Lage sein, ihre Zuständigkeit auszuüben, sofern sie besser als die Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bzw. der jeweiligen Mitgliedstaaten dafür geeignet ist, die Ermittlungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen. Die EUStA könnte u. a. dann besser dafür geeignet sein, wenn es effizienter wäre, bei einer Straftat aufgrund deren grenzübergreifender Art und Größenordnung die EUStA die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchführen zu lassen, wenn an der Straftat eine kriminelle Vereinigung beteiligt ist oder wenn eine bestimmte Art der Straftat eine ernste Gefahr für die finanziellen Interessen der Union oder für die Glaubwürdigkeit ihrer Institutionen und das Vertrauen ihrer Bürger darstellen könnte. In einem derartigen Fall sollte die EUStA ihre Zuständigkeit mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten ausüben können, in dem bzw. in denen einem oder mehreren solchen anderen Opfern ein Schaden entstanden ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 59","erwgr-59",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 58","erwgr-58",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 57","erwgr-57",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 61","erwgr-61",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 62","erwgr-62",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 63","erwgr-63",[],false]