[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1991-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1991","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345\u002F2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346\u002F2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1991",7059319,"Art. 2","art-2",null,"Die Verordnung (EU) Nr. 346\u002F2013 wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Artikel 3 bis 6, die Artikel 10 und 13, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, e und f sowie Artikel 15a bis 20, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 und die Artikel 22 und Artikel 22a dieser Verordnung gelten für gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Portfolios qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum verwalten und beabsichtigen, die Bezeichnung ‚EuSEF‘ im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Fonds in der Union zu verwenden.“\n2.\nArtikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) gemäß seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder sonstigen Gründungsakten die Erzielung messbarer, positiver sozialer Wirkungen als sein vorrangiges Ziel sieht, wobei das Unternehmen — Dienstleistungen oder Produkte mit hoher sozialer Rendite bereitstellt, — bei der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel verfolgt oder — ausschließlich Sozialunternehmen im Sinne der ersten beiden Gedankenstriche Finanzmittel gewährt;“; b) Buchstabe k erhält folgende Fassung: „k) ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum seinen satzungsmäßigen Sitz unterhält;“; c) Buchstabe m erhält folgende Fassung: „m) ‚zuständige Behörde‘ i) in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Verwalter die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU; ii) in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verwalter die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU; iii) in Bezug auf qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum errichtet wurde;“; d) Folgender Buchstabe wird angefügt: „n) ‚zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats‘ die Behörde eines anderen Mitgliedstaats als dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum vertrieben wird;“.\n3.\nArtikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Sowohl intern verwaltete qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum als auch externe Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum müssen über ein Anfangskapital von 50 000 EUR verfügen.“; b) Folgende Absätze werden angefügt: „(3) Die Eigenmittel müssen jederzeit mindestens ein Achtel der fixen Gemeinkosten betragen, die dem Verwalter im vorangegangenen Jahr entstanden sind.\nDie zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit des Verwalters anpassen.\nHat der Verwalter eines Fonds für soziales Unternehmertum seine Geschäftstätigkeit weniger als ein Jahr ausgeübt, so beträgt die Anforderung ein Achtel der laut dem Geschäftsplan erwarteten fixen Gemeinkosten, sofern nicht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Anpassung dieses Plans verlangt.\n(4) Übersteigt der Wert der vom Verwalter verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum 250 000 000 EUR, so bringt der Verwalter zusätzliche Eigenmittel ein.\nDiese zusätzlichen Eigenmittel entsprechen 0,02 % des Betrags, um den der Gesamtwert der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum 250 000 000 EUR übersteigt.\n(5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gestatten, bis zu 50 % der in Absatz 4 genannten zusätzlichen Eigenmittel nicht einzubringen, wenn dieser Verwalter über eine Garantie in derselben Höhe verfügt, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellt wird, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, oder in einem Drittland, sofern es dort Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates denen des Unionsrechts gleichwertig sind.\n(6) Eigenmittel werden in liquiden Vermögenswerte oder in Vermögenswerte investiert, die kurzfristig in Barmittel umgewandelt werden können, und sie enthalten keine spekulativen Positionen.“\n4.\nArtikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Informationen über Art, Wert und Zweck der Anlagen, die keine qualifizierten Anlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 sind.“; ii) folgender Buchstabe wird eingefügt: „f) eine Erläuterung, in welcher Weise die Anlagepolitik des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Risiken im Zusammenhang mit Umwelt und Klima Rechnung trägt;“; b) Folgender Absatz wird angefügt: „(5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt alle gemäß diesem Artikel gesammelten Informationen der zuständigen Behörde jedes betreffenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der zuständigen Behörde jedes betreffenden Aufnahmemitgliedstaats und der ESMA rechtzeitig zur Verfügung, und zwar nach Maßgabe der Verfahren gemäß Artikel 23.“\n5.\nArtikel 14 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Höhe der Eigenmittel, über die der Verwalter verfügt, um die angemessenen personellen und technischen Ressourcen aufrechtzuerhalten, die für die ordnungsgemäße Verwaltung seiner qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum erforderlich sind;“.\n6.\nArtikel 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen; b) Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen. c) Die folgenden Absätze werden angefügt: „(4) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt den in Absatz 1 genannten Verwalter spätestens zwei Monate, nachdem er alle in dem genannten Absatz genannten Informationen bereitgestellt hat, davon in Kenntnis, ob sie als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum registriert worden sind.\n(5) Eine Registrierung gemäß diesem Artikel stellt, was die Verwaltung von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum betrifft, eine Registrierung für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU dar.\n(6) Ein in diesem Artikel genannten Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über jede wesentliche Änderung im Zusammenhang mit den Bedingungen für seine ursprüngliche Registrierung gemäß diesem Artikel, und zwar bevor eine solche Änderung zum Tragen kommt.\nBeschließt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, Beschränkungen zu verhängen oder die Änderung gemäß Unterabsatz 1 abzulehnen, so setzt sie den Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung von dieser Änderung in Kenntnis.\nDie zuständige Behörde kann diese Frist um maximal einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Verwalters des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum für erforderlich hält.\nDie Änderungen dürfen durchgeführt werden, sofern sich die zuständige Behörde nicht innerhalb der jeweiligen Beurteilungsfrist gegen die Änderungen ausspricht.\n(7) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die in Absatz 1 genannten Angaben, die in dem Registrierungsantrag gegenüber den zuständigen Behörden zu machen sind, sowie die in Absatz 2 genannten Bedingungen näher festzulegen.\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.\n(8) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die nach Absatz 1 im Registrierungsantrag den zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen sowie die in Absatz 2 genannten Bedingungen festgelegt werden.\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu erlassen.\n(9) Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung durchgeführten Registrierungsverfahren zu verbessern.“\n7.\nDie folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 15a (1) Die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragen eine Registrierung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, für den sie die Bezeichnung ‚EuSEF‘ verwenden wollen.\n(2) Der in Absatz 1 genannte Registrierungsantrag wird an die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde gerichtet und umfasst Folgendes: a) die Anlagebedingungen oder die Satzung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum; b) die Angaben zur Identität der Verwahrstelle; c) die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Informationen; d) eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen die in Absatz 1 genannten Verwalter qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum errichtet haben oder zu errichten beabsichtigen.\nFür die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c beziehen sich die Informationen über die Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden, auf die Vorkehrungen, die zur Einhaltung von Artikel 5, Artikel 6, Artikel 10, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d, e und f getroffen wurden.\n(3) Stimmen die für einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht überein, so ersucht die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde die für zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um Informationen darüber, ob der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum unter den Geltungsbereich der Zulassung des Verwalters für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds fällt und ob die Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind.\nDie für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auch um Klärung und Auskunftserteilung in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Unterlagen ersuchen.\nDie zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats antwortet binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens der für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständigen Behörde.\n(4) Verwalter auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, sind nicht verpflichtet, Informationen oder Unterlagen zu übermitteln, die sie bereits gemäß der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU zur Verfügung gestellt haben.\n(5) Nachdem die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde die nach Absatz 2 übermittelten Unterlagen überprüft und jegliche in Absatz 3 genannten Klärungen und Auskünfte erhalten hat, registriert sie einen Fonds als qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, sofern der Verwalter dieses Fonds die in Artikel 15 Absatz 2 niedergelegten Bedingungen erfüllt.\n(6) Die für einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde setzt den in Absatz 1 genannten Verwalter spätestens zwei Monate, nachdem der Verwalter alle in Absatz 2 genannten Unterlagen bereitgestellt hat, davon in Kenntnis, ob der Fonds als qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum registriert worden ist.\n(7) Die gemäß diesem Artikel vorgenommene Registrierung gilt für das gesamte Gebiet der Union und gestattet den Vertrieb dieser Fonds in der gesamten Union unter der Bezeichnung ‚EuVECA‘.\n(8) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die nach Absatz 2 den zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen näher festzulegen.\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.\n(9) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 festgelegt werden.\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu erlassen.\n(10) Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung durchgeführten Registrierungsverfahren zu verbessern.\nArtikel 15b Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Ablehnung der Registrierung eines in Artikel 15 genannten Verwalters oder eines in Artikel 15a genannten Fonds begründet werden muss und den in diesen Artikeln genannten Verwaltern mitgeteilt werden muss und vor einer nationalen gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Instanz angefochten werden kann.\nDieses Recht auf Anfechtung findet auch im Hinblick auf die Registrierung Anwendung, wenn innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Verwalter alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat, keine Entscheidung über eine Registrierung ergangen ist.\nDie Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass ein Verwalter alle vorgeschalteten Verwaltungsrechtsbehelfe nach nationalem Recht ausschöpfen muss, bevor er von diesem Rechtsbehelf Gebrauch machen kann.“\n8.\nArtikel 17 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Die zuständige Behörde der Herkunftsmitgliedstaaten teilt den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA unverzüglich jede Registrierung oder Streichung aus dem Register eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, jede Hinzufügung oder Streichung aus dem Register eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und jede Hinzufügung oder Streichung von Mitgliedstaaten auf oder von der Liste mit, in denen ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diese Fonds zu vertreiben beabsichtigt.\nFür die Zwecke von Unterabsatz 1 unterrichtet die für einen gemäß Artikel 15a registrierten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten sowie die ESMA über jede Hinzufügung oder Streichung aus dem Register eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder über jede Hinzufügung oder Streichung auf bzw. von der Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diesen Fonds zu vertreiben beabsichtigt.\n(2) Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten erlegen den Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.\nZu diesen Anforderungen und Verwaltungsverfahren gehören auch Gebühren und andere Abgaben.“\n9.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 17a (1) Im Hinblick auf die Organisation und Durchführung von vergleichenden Analysen gemäß Artikel 15 Absatz 9 und Artikel 15a Absatz 10 trägt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder — falls davon abweichend — die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde dafür Sorge, dass die endgültigen Angaben, auf deren Grundlage die Registrierung gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 und Artikel 15a Absatz 2 gewährt wurde, rechtzeitig nach der Registrierung der ESMA zur Verfügung gestellt werden.\nDie Angaben werden nach Maßgabe der Verfahren gemäß Artikel 23 für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt.\n(2) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die gemäß Absatz 1 der ESMA zur Verfügung zu stellenden Informationen näher festgelegt werden.\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.\n(3) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in Absatz 1 vorgesehene Übermittlung von Informationen an die ESMA festgelegt werden.\nDer Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 zu erlassen.“\n10.\nArtikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 (1) Die ESMA führt eine zentrale Datenbank, die über das Internet öffentlich zugänglich ist, und in der sie alle Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, die die Bezeichnung ‚EuSEF‘ verwenden, und die qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, für die diese Bezeichnung verwendet wird, sowie die Länder, in denen diese Fonds vertrieben werden, auflistet.\n(2) Auf ihrer Website stellt die ESMA Links zu den einschlägigen Informationen über die Drittländer zur Verfügung, die die geltende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer v erfüllen.“\n11.\nIn Artikel 19 werden folgende Absätze eingefügt: „(1a) In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Verwalter ist die zuständige Behörde dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Vorkehrungen und die Organisation des Verwalters so zu überwachen, dass dieser Verwalter in der Lage ist, den Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Errichtung und Funktionsweise aller von ihm verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nachzukommen.\n(1b) In Bezug auf einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der von einem in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Verwalter verwaltet wird, ist die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde dafür verantwortlich, zu überwachen, ob der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum den Bestimmungen von Artikel 5 und Artikel 6 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c und i entspricht.\nDie für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde überwacht ferner, ob dieser Fonds den Anforderungen entspricht, die sich aus den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds für soziales Unternehmertum ergeben.“\n12.\nIn Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt: „Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der Verfahren im Zusammenhang mit den von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung wahrgenommenen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen zu verbessern.“\n13.\nArtikel 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird „16.\nMai 2015“ durch „2.\nMärz 2020“ ersetzt; b) Folgender Absatz wird angefügt: „(3) Die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Verwalter müssen diese Verordnung zu jedem Zeitpunkt einhalten und haften für jeden Verstoß gegen diese Verordnung einschließlich der sich daraus ergebenden Schäden und Verluste.\nDie in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Verwalter müssen die Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU zu jedem Zeitpunkt einhalten.\nSie haben die Befolgung dieser Verordnung sicherzustellen und haften gemäß der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU.\nDiese Verwalter haften auch für Schäden und Verluste, die sich aus dem Verstoß gegen diese Verordnung ergeben.“\n14.\nArtikel 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständige Behörde ergreift unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegebenenfalls die in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen, wenn der Verwalter oder der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum“; ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Bezeichnung ‚EuSEF‘ verwendet, ohne gemäß Artikel 15 registriert zu sein, oder der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum nicht gemäß Artikel 15a registriert ist;“; iii) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 15 oder Artikel 15a aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;“; b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden wie folgt geändert: „(2) In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen erlässt die zuständige Behörde gegebenenfalls a) Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der betroffene Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, soweit anwendbar, die Artikel 5 und 6, Artikel 7 Buchstaben a und b beziehungsweise die Artikel 13 bis 15a einhält; b) ein Verbot für den Verwalter des betreffenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die Bezeichnung ‚EuSEF‘ zu verwenden, und streicht diesen Verwalter oder den betreffenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aus dem Register.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichnete zuständige Behörde unterrichtet jede weitere relevante zuständige Behörde, die zuständigen Behörden jedes Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d sowie die ESMA unverzüglich über die Streichung eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder die Streichung eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aus dem Register.\n(4) Das Recht zum Vertrieb eines oder mehrerer qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum unter der Bezeichnung ‚EuSEF‘ in der EU erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Zeitpunkt der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.“ c) Folgender Absatz wird angefügt: „(5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder gegebenenfalls des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten die ESMA unverzüglich, wenn sie eindeutige und nachweisbare Gründe für die Annahme haben, dass der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum einen der in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Verstöße begangen hat.\nDie ESMA darf, unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 Empfehlungen an die betroffenen zuständigen Behörden richten, in denen diesen nahegelegt wird, Maßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ergreifen oder von solchen Maßnahmen abzusehen.“\n15.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 22a Die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU übertragenen Befugnisse, darunter auch die Befugnisse im Zusammenhang mit Sanktionen, sind auch im Hinblick auf die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter wahrzunehmen.“\n16.\nArtikel 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe a wird „22.\nJuli 2017“ durch „2.\nMärz 2022“ ersetzt. b) Folgender Absatz wird angefügt: „(4) Zeitgleich mit der in Artikel 69 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU vorgesehenen Überprüfung prüft die Kommission insbesondere in Bezug auf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie registrierte Verwalter, a) das Management der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und die Frage, ob es angezeigt ist, Änderungen am Rechtsrahmen vorzunehmen, einschließlich der Möglichkeit, einen Managementpass einzuführen, und b) die Eignung der Definition des Vertriebs für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum und die Auswirkung dieser Definition sowie deren unterschiedlichen nationalen Auslegungen im Hinblick auf den Betrieb und die Wirtschaftlichkeit von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und auf den grenzüberschreitenden Vertrieb solcher Fonds.\nIm Anschluss an diese Überprüfung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und unterbreitet gegebenenfalls einen Legislativvorschlag.“","REG_2017_1991 - Art. 2 [1\u002F6]\n\nDie Verordnung (EU) Nr. 346\u002F2013 wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Artikel 3 bis 6, die Artikel 10 und 13, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, e und f sowie Artikel 15a bis 20, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 und die Artikel 22 und Artikel 22a dieser Verordnung gelten für gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Portfolios qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum verwalten und beabsichtigen, die Bezeichnung ‚EuSEF‘ im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Fonds in der Union zu verwenden.“\n2.\nArtikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) gemäß seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder sonstigen Gründungsakten die Erzielung messbarer, positiver sozialer Wirkungen als sein vorrangiges Ziel sieht, wobei das Unternehmen — Dienstleistungen oder Produkte mit hoher sozialer Rendite bereitstellt, — bei der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel verfolgt oder — ausschließlich Sozialunternehmen im Sinne der ersten beiden Gedankenstriche Finanzmittel gewährt;“; b) Buchstabe k erhält folgende Fassung: „k) ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum seinen satzungsmäßigen Sitz unterhält;“; c) Buchstabe m erhält folgende Fassung: „m) ‚zuständige Behörde‘ i) in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Verwalter die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU; ii) in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verwalter die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU; iii) in Bezug auf qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum errichtet wurde;“; d) Folgender Buchstabe wird angefügt: „n) ‚zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats‘ die Behörde eines anderen Mitgliedstaats als dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum vertrieben wird;“.\n3.\nArtikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Sowohl intern verwaltete qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum als auch externe Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum müssen über ein Anfangskapital von 50 000 EUR verfügen.“; b) Folgende Absätze werden angefügt: „(3) Die Eigenmittel müssen jederzeit mindestens ein Achtel der fixen Gemeinkosten betragen, die dem Verwalter im vorangegangenen Jahr entstanden sind.\nDie zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit des Verwalters anpassen.\nHat der Verwalter eines Fonds für soziales Unternehmertum seine Geschäftstätigkeit weniger als ein Jahr ausgeübt, so beträgt die Anforderung ein Achtel der laut dem Geschäftsplan erwarteten fixen Gemeinkosten, sofern nicht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Anpassung dieses Plans verlangt.\n(4) Übersteigt der Wert der vom Verwalter verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum 250 000 000 EUR, so bringt der Verwalter zusätzliche Eigenmittel ein.\nDiese zusätzlichen Eigenmittel entsprechen 0,02 % des Betrags, um den der Gesamtwert der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum 250 000 000 EUR übersteigt.\n(5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gestatten, bis zu 50 % der in Absatz 4 genannten zusätzlichen Eigenmittel nicht einzubringen, wenn dieser Verwalter über eine Garantie in derselben Höhe verfügt, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellt wird, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, oder in einem Drittland, sofern es dort Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates denen des Unionsrechts gleichwertig sind.\n(6) Eigenmittel werden in liquiden Vermögenswerte oder in Vermögenswerte investiert, die kurzfristig in Barmittel umgewandelt werden können, und sie enthalten keine 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