[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2107-art-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2107","zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936\u002F2001, (EG) Nr. 1984\u002F2003 und (EG) Nr. 520\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2107",7059861,"Art. 19","art-19","Mindestgröße für Nordatlantischen Schwertfisch","KAPITEL III Schwertfisch","(1) Es ist verboten, Schwertfisch mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu vermarkten. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.\n(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Schwertfisch bis zu 15 % ungewollte Fänge mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung an Bord behalten, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.\n(3) Die in Absatz 2 genannte Toleranz von 15 % bezeichnet den Anteil der Schwertfische nach Stückzahl an dem von dem Schiff getätigten Gesamtfang an Schwertfisch pro Anlandung.","REG_2017_2107 - KAPITEL III Schwertfisch - Abschnitt 1 Schwertfisch im Atlantik - Art. 19 Mindestgröße für Nordatlantischen Schwertfisch\n\n(1) Es ist verboten, Schwertfisch mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu vermarkten. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.\n(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Schwertfisch bis zu 15 % ungewollte Fänge mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung an Bord behalten, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.\n(3) Die in Absatz 2 genannte Toleranz von 15 % bezeichnet den Anteil der Schwertfische nach Stückzahl an dem von dem Schiff getätigten Gesamtfang an Schwertfisch pro Anlandung.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Schwertfisch im Atlantik",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 18","Bewirtschaftungspläne für Schwertfisch im Nordatlantik","art-18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 17","Beschränkung der Anzahl der Schiffe","art-17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 16","Feststellung von IUU-Fischerei","art-16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 20","Für die gezielte Befischung von Schwertfisch im Mittelmeer zugelassene Schiffe","art-20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 21","Beifang","art-21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 22","Besondere Fanggenehmigung","art-22",[],false]