[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2107-art-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2107","zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936\u002F2001, (EG) Nr. 1984\u002F2003 und (EG) Nr. 520\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2107",7059867,"Art. 25","art-25","Technische Spezifikationen der Fanggeräte von Schiffen, die zur gezielten Befischung von Schwertfisch im Mittelmeer berechtigt sind","KAPITEL III Schwertfisch","(1) Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1967\u002F2006 des Rates (20) dürfen gezielt Schwertfisch im Mittelmeer befischende Schiffe maximal 2 800 Haken aussetzen oder an Bord mitführen.\n(2) Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Höchstzahl kann bei Fangreisen von mehr als zwei Tagen ein zweites Set vorbereiteter Haken zulässig sein, vorausgesetzt, es ist ordnungsgemäß unter Deck festgezurrt und verstaut, sodass es nicht ohne Weiteres eingesetzt werden kann.\n(3) Die Haken müssen mindestens eine Höhe von 7 cm haben.\n(4) Die pelagischen Langleinen dürfen nicht länger als 30 Seemeilen (55,56 km) sein.","REG_2017_2107 - KAPITEL III Schwertfisch - Abschnitt 2 Schwertfisch im Mittelmeer - Art. 25 Technische Spezifikationen der Fanggeräte von Schiffen, die zur gezielten Befischung von Schwertfisch im Mittelmeer berechtigt sind\n\n(1) Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1967\u002F2006 des Rates (20) dürfen gezielt Schwertfisch im Mittelmeer befischende Schiffe maximal 2 800 Haken aussetzen oder an Bord mitführen.\n(2) Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Höchstzahl kann bei Fangreisen von mehr als zwei Tagen ein zweites Set vorbereiteter Haken zulässig sein, vorausgesetzt, es ist ordnungsgemäß unter Deck festgezurrt und verstaut, sodass es nicht ohne Weiteres eingesetzt werden kann.\n(3) Die Haken müssen mindestens eine Höhe von 7 cm haben.\n(4) Die pelagischen Langleinen dürfen nicht länger als 30 Seemeilen (55,56 km) sein.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Schwertfisch im Mittelmeer",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 24","Mindestgröße für Schwertfisch im Mittelmeer","art-24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 23","Schonzeiten","art-23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 22","Besondere Fanggenehmigung","art-22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 26","Meldepflichten in Bezug auf Schwertfisch im Mittelmeer","art-26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 27","Freisetzen von lebend gefangenem Blauen und Weißen Marlin","art-27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 28","Anlandung von Blauem und Weißem Marlin über die eingeräumten Fangmöglichkeiten hinaus","art-28",[],false]