[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2107-art-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2107","zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936\u002F2001, (EG) Nr. 1984\u002F2003 und (EG) Nr. 520\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2107",7059868,"Art. 26","art-26","Meldepflichten in Bezug auf Schwertfisch im Mittelmeer","KAPITEL III Schwertfisch","(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 30. Juni jeden Jahres folgende Informationen über Fangschiffe unter ihrer Flagge, die im Vorjahr berechtigt waren, im Rahmen der pelagischen Langleinen- oder Harpunenfischerei gezielt Schwertfisch im Mittelmeer zu befischen: a) Angaben zum Fangschiff: i) Name des Schiffs (wenn kein Name vorhanden, ist die Registriernummer ohne das Länderkürzel anzugeben); ii) einmalige Unions-Kennnummer des Fischereifahrzeugs (Union fleet register number) gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017\u002F218 der Kommission (21); iii) ICCAT-Registriernummer; b) Angaben zu den Fischereitätigkeiten auf der Grundlage von Stichproben oder für die gesamte Flotte: i) Fangzeitraum bzw. Fangzeiträume und jährliche Gesamtzahl der Fangtage des Schiffs, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet; ii) geografische Gebiete, angegeben als statistische Rechtecke der ICCAT, für die Fischereitätigkeiten des Schiffs, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet; iii) Schiffstyp, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet; iv) Anzahl der von dem Schiff eingesetzten Haken, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet; v) Anzahl der von dem Schiff eingesetzten Langleineneinheiten, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet; vi) Gesamtlänge aller Langleineneinheiten des Schiffs, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet; c) Angaben zu den Fängen, für das kleinstmögliche Gebiet und den kürzestmöglichen Zeitraum: i) Größe und, wenn möglich, Altersverteilung der Fänge; ii) Fänge und Fangzusammensetzung je Schiff; iii) Fischereiaufwand (durchschnittliche Fangtage je Schiff, durchschnittliche Anzahl der Haken je Schiff, durchschnittliche Langleineneinheiten je Schiff, durchschnittliche Gesamtlänge der Langleinen je Schiff).\n(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in dem von der ICCAT festgelegten Format übermittelt.\n(3) Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Informationen bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.","REG_2017_2107 - KAPITEL III Schwertfisch - Abschnitt 2 Schwertfisch im Mittelmeer - Art. 26 Meldepflichten in Bezug auf Schwertfisch im Mittelmeer\n\n(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 30. Juni jeden Jahres folgende Informationen über Fangschiffe unter ihrer Flagge, die im Vorjahr berechtigt waren, im Rahmen der pelagischen Langleinen- oder Harpunenfischerei gezielt Schwertfisch im Mittelmeer zu befischen: a) Angaben zum Fangschiff: i) Name des Schiffs (wenn kein Name vorhanden, ist die Registriernummer ohne das Länderkürzel anzugeben); ii) einmalige Unions-Kennnummer des Fischereifahrzeugs (Union fleet register number) gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017\u002F218 der Kommission (21); iii) ICCAT-Registriernummer; b) Angaben zu den Fischereitätigkeiten auf der Grundlage von Stichproben oder für die gesamte Flotte: i) Fangzeitraum bzw. Fangzeiträume und jährliche Gesamtzahl der Fangtage des Schiffs, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet; ii) geografische Gebiete, angegeben als statistische Rechtecke der ICCAT, für die Fischereitätigkeiten des Schiffs, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet; iii) Schiffstyp, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet; iv) Anzahl der von dem Schiff eingesetzten Haken, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet; v) Anzahl der von dem Schiff eingesetzten Langleineneinheiten, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet; vi) Gesamtlänge aller Langleineneinheiten des Schiffs, aufgeschlüsselt nach Zielart und Gebiet; c) Angaben zu den Fängen, für das kleinstmögliche Gebiet und den kürzestmöglichen Zeitraum: i) Größe und, wenn möglich, Altersverteilung der Fänge; ii) Fänge und Fangzusammensetzung je Schiff; iii) Fischereiaufwand (durchschnittliche Fangtage je Schiff, durchschnittliche Anzahl der Haken je Schiff, durchschnittliche Langleineneinheiten je Schiff, durchschnittliche Gesamtlänge der Langleinen je Schiff).\n(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in dem von der ICCAT festgelegten Format übermittelt.\n(3) Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Informationen bis zum 31. 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