[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2107-art-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2107","zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936\u002F2001, (EG) Nr. 1984\u002F2003 und (EG) Nr. 520\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2107",7059870,"Art. 28","art-28","Anlandung von Blauem und Weißem Marlin über die eingeräumten Fangmöglichkeiten hinaus","KAPITEL IV Blauer und Weißer Marlin im Atlantik","Hat ein Mitgliedstaat seine Quote ausgeschöpft, so stellt er sicher, dass die Anlandungen von Exemplaren an Blauem und Weißem Marlin, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, nicht verkauft oder in den Handel gebracht werden. Diese Anlandungen werden nicht auf die Fangbeschränkungen dieses Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 der ICCAT-Empfehlung 2015-05 angerechnet, sofern dieses Verbot in dem gemäß Artikel 71 dieser Verordnung vorgelegten Jahresbericht klar erläutert wird.","REG_2017_2107 - KAPITEL IV Blauer und Weißer Marlin im Atlantik - Art. 28 Anlandung von Blauem und Weißem Marlin über die eingeräumten Fangmöglichkeiten hinaus\n\nHat ein Mitgliedstaat seine Quote ausgeschöpft, so stellt er sicher, dass die Anlandungen von Exemplaren an Blauem und Weißem Marlin, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, nicht verkauft oder in den Handel gebracht werden. Diese Anlandungen werden nicht auf die Fangbeschränkungen dieses Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 der ICCAT-Empfehlung 2015-05 angerechnet, sofern dieses Verbot in dem gemäß Artikel 71 dieser Verordnung vorgelegten Jahresbericht klar erläutert wird.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 27","Freisetzen von lebend gefangenem Blauen und Weißen Marlin","art-27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 26","Meldepflichten in Bezug auf Schwertfisch im Mittelmeer","art-26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 25","Technische Spezifikationen der Fanggeräte von Schiffen, die zur gezielten Befischung von Schwertfisch im Mittelmeer berechtigt sind","art-25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 29","Freizeitfischerei auf Blauen und Weißen Marlin","art-29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 30","Allgemeine Bestimmungen","art-30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 31","Heringshaie (Lamna nasus)","art-31",[],false]