[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2107-art-46-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2107","zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936\u002F2001, (EG) Nr. 1984\u002F2003 und (EG) Nr. 520\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2107",7059888,"Art. 46","art-46","Allgemeine Bestimmungen","KAPITEL II Charter","(1) Fangschiffe der Union dürfen sich an Chartervereinbarungen mit anderen Parteien nur als gecharterte Schiffe beteiligen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die gecharterten Schiffe haben eine von der charternden Partei ausgestellte Fanggenehmigung und sind nicht in der IUU-Liste der ICCAT aufgeführt; b) den gecharterten Schiffen ist es untersagt, gleichzeitig Fischereitätigkeiten im Rahmen von mehr als einer Chartervereinbarung durchzuführen; c) sofern in der Chartervereinbarung nichts anderes bestimmt ist, werden die Fänge der gecharterten Schiffe ausschließlich in den Häfen der charternden Parteien angelandet und d) die Chartergesellschaft hat ihren Sitz im Land der charternden Partei.\n(2) Umladungen auf See sind von der charternden Partei im Vorfeld zu genehmigen und erfolgen gemäß Kapitel IV dieses Titels.","REG_2017_2107 - KAPITEL II Charter - Art. 46 Allgemeine Bestimmungen\n\n(1) Fangschiffe der Union dürfen sich an Chartervereinbarungen mit anderen Parteien nur als gecharterte Schiffe beteiligen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die gecharterten Schiffe haben eine von der charternden Partei ausgestellte Fanggenehmigung und sind nicht in der IUU-Liste der ICCAT aufgeführt; b) den gecharterten Schiffen ist es untersagt, gleichzeitig Fischereitätigkeiten im Rahmen von mehr als einer Chartervereinbarung durchzuführen; c) sofern in der Chartervereinbarung nichts anderes bestimmt ist, werden die Fänge der gecharterten Schiffe ausschließlich in den Häfen der charternden Parteien angelandet und d) die Chartergesellschaft hat ihren Sitz im Land der charternden Partei.\n(2) Umladungen auf See sind von der charternden Partei im Vorfeld zu genehmigen und erfolgen gemäß Kapitel IV dieses Titels.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 45","Anwendungsbereich","art-45",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 44","ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge","art-44",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 43","Allgemeine Regel","art-43",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 47","Benachrichtigung","art-47",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 48","Einhaltung der Quoten und Anforderungen bezüglich der Mindestgröße","art-48",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 49","Probenentnahmen aus Fängen","art-49",[],false]