[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2107-art-54-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2107","zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936\u002F2001, (EG) Nr. 1984\u002F2003 und (EG) Nr. 520\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2107",7059896,"Art. 54","art-54","ICCAT-Register der Transportschiffe","KAPITEL IV Umladung","(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Transportschiffen, auf die im ICCAT-Übereinkommensbereich Fänge großer pelagischer Langleinenfänger auf See umgeladen werden sollen, im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten (25) entsprechende Genehmigungen.\n(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zum Zeitpunkt der Genehmigung die Verzeichnisse der nach Absatz 1 zugelassenen Transportschiffe. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die Schiffe in das ICCAT-Register der Transportschiffe aufgenommen werden können.\n(3) Die Flaggenmitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich darüber in Kenntnis, wenn Einträge in ihre Verzeichnisse der Transportschiffe ergänzt, gestrichen oder geändert werden. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.\n(4) Meldungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen dem vom ICCAT-Sekretariat dafür festgelegten Format und Layout und umfassen die folgenden Informationen: — Schiffsname, Registernummer; — ICCAT-Registernummer (sofern zutreffend); — IMO-Nummer (sofern zutreffend); — früherer Name (sofern zutreffend); — frühere Flagge (sofern zutreffend); — Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend); — internationales Funkrufzeichen; — Schiffstyp, Länge, Bruttoraumzahl und Ladekapazität; — Name und Anschrift des Reeders\u002Fder Reeder und des Betreibers\u002Fder Betreiber; — Geltungsdauer der Umladegenehmigung.\n(5) Im Sinne des Artikels 53 dürfen Fänge auf See nur auf im ICCAT-Register der Transportschiffe verzeichnete Transportschiffe umgeladen werden.","REG_2017_2107 - KAPITEL IV Umladung - Art. 54 ICCAT-Register der Transportschiffe\n\n(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Transportschiffen, auf die im ICCAT-Übereinkommensbereich Fänge großer pelagischer Langleinenfänger auf See umgeladen werden sollen, im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten (25) entsprechende Genehmigungen.\n(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zum Zeitpunkt der Genehmigung die Verzeichnisse der nach Absatz 1 zugelassenen Transportschiffe. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die Schiffe in das ICCAT-Register der Transportschiffe aufgenommen werden können.\n(3) Die Flaggenmitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich darüber in Kenntnis, wenn Einträge in ihre Verzeichnisse der Transportschiffe ergänzt, gestrichen oder geändert werden. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.\n(4) Meldungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen dem vom ICCAT-Sekretariat dafür festgelegten Format und Layout und umfassen die folgenden Informationen: — Schiffsname, Registernummer; — ICCAT-Registernummer (sofern zutreffend); — IMO-Nummer (sofern zutreffend); — früherer Name (sofern zutreffend); — frühere Flagge (sofern zutreffend); — Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend); — internationales Funkrufzeichen; — Schiffstyp, Länge, Bruttoraumzahl und Ladekapazität; — Name und Anschrift des Reeders\u002Fder Reeder und des Betreibers\u002Fder Betreiber; — Geltungsdauer der Umladegenehmigung.\n(5) Im Sinne des Artikels 53 dürfen Fänge auf See nur auf im ICCAT-Register der Transportschiffe verzeichnete Transportschiffe umgeladen werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 53","Umladung auf See","art-53",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 52","Umladung im Hafen","art-52",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 51","Anwendungsbereich","art-51",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 55","Genehmigung für große pelagische Langleinenfänger zu Umladungen im ICCAT-Übereinkommensbereich","art-55",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 56","Vorabgenehmigung von Umladungen auf See","art-56",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 57","ICCAT-Umladeerklärung","art-57",[],false]