[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2107-art-62-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2107","zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936\u002F2001, (EG) Nr. 1984\u002F2003 und (EG) Nr. 520\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2107",7059904,"Art. 62","art-62","Eignung wissenschaftlicher Beobachter","KAPITEL V Wissenschaftliche Beobachterprogramme","Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter die erforderliche Ausbildung absolviert haben, angemessen qualifiziert sind und vor ihrem Einsatz zugelassen werden. Die Beobachter müssen über die folgenden Eignungen verfügen:\na) Sie müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrung verfügen, um Fischarten identifizieren und Informationen über verschiedene Fanggeräte sammeln zu können;\nb) sie müssen über zufriedenstellende Kenntnisse der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verfügen;\nc) sie müssen fähig sein, die im Rahmen des Programms zu erhebenden Daten mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;\nd) sie müssen zur Entnahme biologischer Proben fähig sein;\ne) sie dürfen kein Besatzungsmitglied des zu beobachtenden Fischereifahrzeugs sein und\nf) sie dürfen nicht Beschäftigte eines Fischereiunternehmens sein, das an der beobachteten Fischereitätigkeit beteiligt ist.","REG_2017_2107 - KAPITEL V Wissenschaftliche Beobachterprogramme - Art. 62 Eignung wissenschaftlicher Beobachter\n\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter die erforderliche Ausbildung absolviert haben, angemessen qualifiziert sind und vor ihrem Einsatz zugelassen werden. Die Beobachter müssen über die folgenden Eignungen verfügen:\na) Sie müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrung verfügen, um Fischarten identifizieren und Informationen über verschiedene Fanggeräte sammeln zu können;\nb) sie müssen über zufriedenstellende Kenntnisse der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verfügen;\nc) sie müssen fähig sein, die im Rahmen des Programms zu erhebenden Daten mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;\nd) sie müssen zur Entnahme biologischer Proben fähig sein;\ne) sie dürfen kein Besatzungsmitglied des zu beobachtenden Fischereifahrzeugs sein und\nf) sie dürfen nicht Beschäftigte eines Fischereiunternehmens sein, das an der beobachteten Fischereitätigkeit beteiligt ist.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 61","Einrichtung nationaler Programme für wissenschaftliche Beobachter","art-61",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 60","Stimmigkeit der gemeldeten Daten","art-60",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 59","Meldepflichten","art-59",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 63","Aufgaben wissenschaftlicher Beobachter","art-63",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 64","Übermittlung erfasster Informationen","art-64",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 65","Meldepflichten in Bezug auf bezeichnete Häfen und Kontaktstellen","art-65",[],false]