[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2107-art-63-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2107","zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936\u002F2001, (EG) Nr. 1984\u002F2003 und (EG) Nr. 520\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2107",7059905,"Art. 63","art-63","Aufgaben wissenschaftlicher Beobachter","KAPITEL V Wissenschaftliche Beobachterprogramme","(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Beobachter insbesondere, a) Informationen über die Fangtätigkeit aufzuzeichnen und in einen Bericht aufzunehmen, der zumindest Folgendes enthält: i) Daten über die Gesamtfangmenge der Zielarten, des Beifangs und der Rückwürfe (einschließlich Haie, Meeresschildkröten, Meeressäuger und Seevögel), Zusammensetzung des Fangs nach Größen, Handhabung (z. B. an Bord behalten, tot zurückgeworfen, lebend freigesetzt) und biologische Proben für Lebenszyklus-Studien (z. B. Keimdrüsen, Otolithen, Rückgrate, Schuppen); ii) Informationen über den Fangvorgang, einschließlich der Fanggebiete nach Längen- und Breitengrad, Informationen über den Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Hols, der Haken usw.), das Datum eines jeden Fangeinsatzes, gegebenenfalls einschließlich der Anfangs- und Endzeit des Fangeinsatzes; b) Maßnahmen zur Minderung von Beifang zu beobachten und aufzuzeichnen sowie sonstige relevante Informationen zu sammeln; c) Vorschläge vorzulegen, die sie als geeignet erachten, um die Effizienz von Bestandserhaltungsmaßnahmen und wissenschaftlicher Beobachtung zu erhöhen.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Datenerhebung nach einem soliden Protokoll erfolgt und bei Bedarf auch fotografisch oder per Kamera dokumentiert wird.\n(3) Die Schiffskapitäne sorgen außerdem für einen angemessenen Zugang zum Schiff und den betreffenden Tätigkeiten, damit die Beobachter ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen können.","REG_2017_2107 - KAPITEL V Wissenschaftliche Beobachterprogramme - Art. 63 Aufgaben wissenschaftlicher Beobachter\n\n(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Beobachter insbesondere, a) Informationen über die Fangtätigkeit aufzuzeichnen und in einen Bericht aufzunehmen, der zumindest Folgendes enthält: i) Daten über die Gesamtfangmenge der Zielarten, des Beifangs und der Rückwürfe (einschließlich Haie, Meeresschildkröten, Meeressäuger und Seevögel), Zusammensetzung des Fangs nach Größen, Handhabung (z. B. an Bord behalten, tot zurückgeworfen, lebend freigesetzt) und biologische Proben für Lebenszyklus-Studien (z. B. Keimdrüsen, Otolithen, Rückgrate, Schuppen); ii) Informationen über den Fangvorgang, einschließlich der Fanggebiete nach Längen- und Breitengrad, Informationen über den Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Hols, der Haken usw.), das Datum eines jeden Fangeinsatzes, gegebenenfalls einschließlich der Anfangs- und Endzeit des Fangeinsatzes; b) Maßnahmen zur Minderung von Beifang zu beobachten und aufzuzeichnen sowie sonstige relevante Informationen zu sammeln; c) Vorschläge vorzulegen, die sie als geeignet erachten, um die Effizienz von Bestandserhaltungsmaßnahmen und wissenschaftlicher Beobachtung zu erhöhen.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Datenerhebung nach einem soliden Protokoll erfolgt und bei Bedarf auch fotografisch oder per Kamera dokumentiert wird.\n(3) Die Schiffskapitäne sorgen außerdem für einen angemessenen Zugang zum Schiff und den betreffenden Tätigkeiten, damit die Beobachter ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen können.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 62","Eignung wissenschaftlicher Beobachter","art-62",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 61","Einrichtung nationaler Programme für wissenschaftliche Beobachter","art-61",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 60","Stimmigkeit der gemeldeten Daten","art-60",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 64","Übermittlung erfasster Informationen","art-64",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 65","Meldepflichten in Bezug auf bezeichnete Häfen und Kontaktstellen","art-65",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 66","Berichtspflichten in Bezug auf Hafeninspektionen","art-66",[],false]