[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2107-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2107","zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936\u002F2001, (EG) Nr. 1984\u002F2003 und (EG) Nr. 520\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2107",7059849,"Art. 7","art-7","ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe","KAPITEL I Tropischer Thunfisch","(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen über alle Ereignisse in Kenntnis, die eine Ergänzung, Löschung oder Änderung im ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe erfordern. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend und spätestens innerhalb von 45 Tagen nach dem Ereignis an das ICCAT-Sekretariat weiter.\n(2) Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe geführt werden, ist es nicht erlaubt, tropischen Thunfisch aus dem ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.","REG_2017_2107 - KAPITEL I Tropischer Thunfisch - Art. 7 ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe\n\n(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen über alle Ereignisse in Kenntnis, die eine Ergänzung, Löschung oder Änderung im ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe erfordern. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend und spätestens innerhalb von 45 Tagen nach dem Ereignis an das ICCAT-Sekretariat weiter.\n(2) Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe geführt werden, ist es nicht erlaubt, tropischen Thunfisch aus dem ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Spezielle Genehmigungen für große Fangschiffe für tropischen Thunfisch und für Hilfsschiffe","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Beschränkung der Anzahl großer Fangschiffe der Union, die gezielt Großaugenthun befischen","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Begriffsbestimmungen","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Jährliches Verzeichnis der Schiffe, die tropischen Thunfisch befischen","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Betriebspläne für Fischsammelgeräte","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Anforderungen für FAD","art-10",[],false]