[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2107-art-7a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2107","zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936\u002F2001, (EG) Nr. 1984\u002F2003 und (EG) Nr. 520\u002F2007 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2107",7059920,"Art. 7a","art-7a","Statistische Dokumente und Berichterstattung","TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Bei der Bestätigung der Richtigkeit statistischer Dokumente stellt der Flaggenmitgliedstaat großer pelagischer Langleinenfänger sicher, dass Umladungen der gemeldeten Fangmenge eines jeden solchen Schiffs entsprechen.\n(2) Der Flaggenmitgliedstaat großer pelagischer Langleinenfänger bestätigt die Richtigkeit der Angaben statistischer Dokumente für umgeladene Fänge, nachdem bestätigt wurde, dass die Umladung im Einklang mit den Artikeln 51 bis 58 der Verordnung (EU) 2017\u002F2107 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erfolgt ist. Diese Bestätigung basiert auf den Informationen, die durch das regionale ICCAT-Beobachterprogramm für Umladungen auf See gewonnen wurden.\n(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass im Falle von Schiffen, die im ICCAT-Verzeichnis der zu Umladungen auf See berechtigten großen pelagischen Langleinenfänger aufgeführt sind, für Fischarten, für die ein statistisches Dokument eingeführt wurde und die mit großen pelagischen Langleinenfängern im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden, validierte statistische Dokumente sowie eine Kopie der ICCAT-Umladeerklärung mitgeführt werden, wenn diese Fischarten in ihr Gebiet oder Hoheitsgebiet eingeführt werden.","REG_2017_2107 - TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 7a Statistische Dokumente und Berichterstattung\n\n(1) Bei der Bestätigung der Richtigkeit statistischer Dokumente stellt der Flaggenmitgliedstaat großer pelagischer Langleinenfänger sicher, dass Umladungen der gemeldeten Fangmenge eines jeden solchen Schiffs entsprechen.\n(2) Der Flaggenmitgliedstaat großer pelagischer Langleinenfänger bestätigt die Richtigkeit der Angaben statistischer Dokumente für umgeladene Fänge, nachdem bestätigt wurde, dass die Umladung im Einklang mit den Artikeln 51 bis 58 der Verordnung (EU) 2017\u002F2107 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erfolgt ist. Diese Bestätigung basiert auf den Informationen, die durch das regionale ICCAT-Beobachterprogramm für Umladungen auf See gewonnen wurden.\n(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass im Falle von Schiffen, die im ICCAT-Verzeichnis der zu Umladungen auf See berechtigten großen pelagischen Langleinenfänger aufgeführt sind, für Fischarten, für die ein statistisches Dokument eingeführt wurde und die mit großen pelagischen Langleinenfängern im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden, validierte statistische Dokumente sowie eine Kopie der ICCAT-Umladeerklärung mitgeführt werden, wenn diese Fischarten in ihr Gebiet oder Hoheitsgebiet eingeführt werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 77","Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984\u002F2003","art-77",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 76","Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936\u002F2001","art-76",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 75","Ausschussverfahren","art-75",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 78","Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520\u002F2007","art-78",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 79","Inkrafttreten","art-79",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anhang I","ICCAT-ARTEN","anhang-i",[],false]