[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2195-art-45-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2195","zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2195",7060236,"Art. 45","art-45","Berechnung der Regelarbeit","KAPITEL 2 Abrechnung von Regelarbeit","(1) Hinsichtlich der Abrechnung der Regelarbeit legt jeder ÜNB mindestens für den Frequenzwiederherstellungsprozess und den Ersatzreserven-Prozess ein Verfahren für folgende Tätigkeiten fest: a) die Berechnung des aktivierten Regelarbeitsvolumens auf der Grundlage der angeforderten oder gemessenen Aktivierung; b) die Anforderung der Neuberechnung des aktivierten Regelarbeitsvolumens.\n(2) Jeder ÜNB berechnet das aktivierte Volumen der Regelarbeit nach den Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a zumindest für a) jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall; b) seine Bilanzkreisabweichungsgebiete; c) jede Richtung, wobei ein negatives Vorzeichen eine relative Entnahme durch den Regelreserveanbieter und ein positives Vorzeichen eine relative Einspeisung durch den Regelreserveanbieter angibt.\n(3) Jeder Anschluss-ÜNB rechnet alle gemäß Absatz 2 berechneten aktivierten Regelarbeitsvolumina mit den betreffenden Regelreserveanbietern ab.","REG_2017_2195 - KAPITEL 2 Abrechnung von Regelarbeit - Art. 45 Berechnung der Regelarbeit\n\n(1) Hinsichtlich der Abrechnung der Regelarbeit legt jeder ÜNB mindestens für den Frequenzwiederherstellungsprozess und den Ersatzreserven-Prozess ein Verfahren für folgende Tätigkeiten fest: a) die Berechnung des aktivierten Regelarbeitsvolumens auf der Grundlage der angeforderten oder gemessenen Aktivierung; b) die Anforderung der Neuberechnung des aktivierten Regelarbeitsvolumens.\n(2) Jeder ÜNB berechnet das aktivierte Volumen der Regelarbeit nach den Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a zumindest für a) jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall; b) seine Bilanzkreisabweichungsgebiete; c) jede Richtung, wobei ein negatives Vorzeichen eine relative Entnahme durch den Regelreserveanbieter und ein positives Vorzeichen eine relative Einspeisung durch den Regelreserveanbieter angibt.\n(3) Jeder Anschluss-ÜNB rechnet alle gemäß Absatz 2 berechneten aktivierten Regelarbeitsvolumina mit den betreffenden Regelreserveanbietern ab.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 44","Allgemeine Grundsätze","art-44",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 43","Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität durch Regelreserveanbieter","art-43",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 42","Zuweisungsverfahren auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse","art-42",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 46","Regelarbeit für den Frequenzhaltungsprozess","art-46",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 47","Regelarbeit für den Frequenzwiederherstellungsprozess","art-47",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 48","Regelarbeit für den Ersatzreserven-Prozess","art-48",[],false]