[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2196-art-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2196","zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2196",7060300,"Art. 25","art-25","Aktivierung des Netzwiederaufbauplans","KAPITEL III NETZWIEDERAUFBAUPLAN","(1) Jeder ÜNB aktiviert die Verfahren seines Netzwiederaufbauplans in Abstimmung mit den VNB und SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4 sowie mit den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, a) wenn sich das Netz nach den Kriterien des Artikels 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017\u002F1485 im Notzustand befindet und nach Aktivierung der Maßnahmen des Systemschutzplans stabilisiert ist oder b) wenn sich das Netz nach den Kriterien des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017\u002F1485 im Blackout-Zustand befindet.\n(2) Während des Netzwiederaufbaus bestimmt und überwacht jeder ÜNB a) den Umfang und die Grenzen der synchronisierten Region(en), zu der\u002Fdenen seine Regelzone gehört; b) die ÜNB, mit denen er die synchronisierte(n) Region(en) teilt, und c) die verfügbaren Wirkleistungsreserven in seiner Regelzone.\n(3) Jeder in Artikel 23 Absatz 4 genannte VNB und SNN sowie jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau führt die vom ÜNB im Rahmen des Netzwiederaufbauplans gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b erteilten Anweisungen im Einklang mit den Verfahren des Netzwiederaufbauplans unverzüglich aus.\n(4) Jeder ÜNB aktiviert Verfahren des Netzwiederaufbauplans, die bedeutende grenzübergreifende Auswirkungen haben, in Abstimmung mit den betroffenen ÜNB.","REG_2017_2196 - KAPITEL III NETZWIEDERAUFBAUPLAN - ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen - Art. 25 Aktivierung des Netzwiederaufbauplans\n\n(1) Jeder ÜNB aktiviert die Verfahren seines Netzwiederaufbauplans in Abstimmung mit den VNB und SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4 sowie mit den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, a) wenn sich das Netz nach den Kriterien des Artikels 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017\u002F1485 im Notzustand befindet und nach Aktivierung der Maßnahmen des Systemschutzplans stabilisiert ist oder b) wenn sich das Netz nach den Kriterien des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017\u002F1485 im Blackout-Zustand befindet.\n(2) Während des Netzwiederaufbaus bestimmt und überwacht jeder ÜNB a) den Umfang und die Grenzen der synchronisierten Region(en), zu der\u002Fdenen seine Regelzone gehört; b) die ÜNB, mit denen er die synchronisierte(n) Region(en) teilt, und c) die verfügbaren Wirkleistungsreserven in seiner Regelzone.\n(3) Jeder in Artikel 23 Absatz 4 genannte VNB und SNN sowie jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau führt die vom ÜNB im Rahmen des Netzwiederaufbauplans gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b erteilten Anweisungen im Einklang mit den Verfahren des Netzwiederaufbauplans unverzüglich aus.\n(4) Jeder ÜNB aktiviert Verfahren des Netzwiederaufbauplans, die bedeutende grenzübergreifende Auswirkungen haben, in Abstimmung mit den betroffenen ÜNB.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 24","Umsetzung des Netzwiederaufbauplans","art-24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 23","Entwicklung des Netzwiederaufbauplans","art-23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 22","Verfahren für den manuellen Lastabwurf","art-22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 26","Verfahren zur Wiederherstellung der Energieversorgung","art-26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 27","Aktivierung des Verfahrens zur Wiederherstellung der Energieversorgung","art-27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 28","Frequenzhaltungsverfahren","art-28",[],false]