[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2196-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2196","zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2196",7060276,"Art. 3","art-3","Begriffsbestimmungen","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009\u002F72\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714\u002F2009, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 543\u002F2013 der Kommission (8), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015\u002F1222, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F631, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F1388 der Kommission (9), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F1447, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F1719 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017\u002F1485.\nDarüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:\n1. „Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung“ bezeichnet eine Rechtsperson, die gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet ist, eine Dienstleistung zu erbringen, die zu einer oder mehreren Maßnahmen des Systemschutzplans beiträgt;\n2. „Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau“ bezeichnet eine Rechtsperson, die gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet ist, eine Dienstleistung zu erbringen, die zu einer oder mehreren Maßnahmen des Netzwiederaufbauplans beiträgt;\n3. „vorrangiger signifikanter Netznutzer“ bezeichnet einen signifikanten Netznutzer, für den hinsichtlich der Netztrennung und der Wiederherstellung der Energieversorgung besondere Bedingungen gelten;\n4. „Netto-Last“ bezeichnet den meist in Kilowatt (kW) oder Megawatt (MW) angegebenen Netto-Wert der Wirkleistung an einem bestimmten Punkt des Netzes (Last abzüglich Erzeugung), der für einen bestimmten Zeitpunkt oder als Durchschnittswert über einen bestimmten Zeitraum berechnet wird;\n5. „Netzwiederaufbauplan“ bezeichnet alle technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Netz in den Normalzustand zurückzuführen;\n6. „Wiederherstellung der Energieversorgung“ bezeichnet die Wiederzuschaltung der Stromerzeugung und der Last mit dem Ziel, getrennte Netzteile wieder mit Energie zu versorgen;\n7. „Top-down-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung“ bezeichnet eine Strategie, bei der die Unterstützung anderer ÜNB erforderlich ist, um Teile des Netzes wieder mit Energie zu versorgen;\n8. „Bottom-up-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung“ bezeichnet eine Strategie, bei der die Energieversorgung eines Teils des Netzes eines ÜNB ohne Unterstützung anderer ÜNB wiederhergestellt werden kann;\n9. „Resynchronisation“ bezeichnet die Parallelschaltung und Wiederherstellung der Verbindung zweier synchronisierter Regionen am Synchronisationspunkt;\n10. „Frequenzkoordinator“ bezeichnet den ÜNB, der benannt und damit beauftragt wurde, die Netzfrequenz innerhalb einer synchronisierten Region oder eines Synchrongebietes wieder auf ihren Nennwert zu bringen;\n11. „synchronisierte Region“ bezeichnet den Teil eines Synchrongebietes, in dem ÜNB mit verbundenen Netzen und einer gemeinsamen Netzfrequenz tätig sind, und der nicht mit dem übrigen Synchrongebiet synchronisiert ist;\n12. „Synchronisationskoordinator“ bezeichnet den ÜNB, der benannt und damit beauftragt wurde, zwei synchronisierte Regionen wieder miteinander zu synchronisieren;\n13. „Synchronisationspunkt“ bezeichnet das Gerät zur Verbindung zweier synchronisierter Regionen, üblicherweise einen Leistungsschalter.","REG_2017_2196 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 3 Begriffsbestimmungen\n\nFür die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009\u002F72\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714\u002F2009, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 543\u002F2013 der Kommission (8), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015\u002F1222, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F631, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F1388 der Kommission (9), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F1447, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F1719 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017\u002F1485.\nDarüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:\n1. „Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung“ bezeichnet eine Rechtsperson, die gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet ist, eine Dienstleistung zu erbringen, die zu einer oder mehreren Maßnahmen des Systemschutzplans beiträgt;\n2. „Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau“ bezeichnet eine Rechtsperson, die gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet ist, eine Dienstleistung zu erbringen, die zu einer oder mehreren Maßnahmen des Netzwiederaufbauplans beiträgt;\n3. „vorrangiger signifikanter Netznutzer“ bezeichnet einen signifikanten Netznutzer, für den hinsichtlich der Netztrennung und der Wiederherstellung der Energieversorgung besondere Bedingungen gelten;\n4. „Netto-Last“ bezeichnet den meist in Kilowatt (kW) oder Megawatt (MW) angegebenen Netto-Wert der Wirkleistung an einem bestimmten Punkt des Netzes (Last abzüglich Erzeugung), der für einen bestimmten Zeitpunkt oder als Durchschnittswert über einen bestimmten Zeitraum berechnet wird;\n5. „Netzwiederaufbauplan“ bezeichnet alle technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Netz in den Normalzustand zurückzuführen;\n6. „Wiederherstellung der Energieversorgung“ bezeichnet die Wiederzuschaltung der Stromerzeugung und der Last mit dem Ziel, getrennte Netzteile wieder mit Energie zu versorgen;\n7. „Top-down-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung“ bezeichnet eine Strategie, bei der die Unterstützung anderer ÜNB erforderlich ist, um Teile des Netzes wieder mit Energie zu versorgen;\n8. „Bottom-up-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung“ bezeichnet eine Strategie, bei der die Energieversorgung eines Teils des Netzes eines ÜNB ohne Unterstützung anderer ÜNB wiederhergestellt werden kann;\n9. „Resynchronisation“ bezeichnet die Parallelschaltung und Wiederherstellung der Verbindung zweier synchronisierter Regionen am Synchronisationspunkt;\n10. „Frequenzkoordinator“ bezeichnet den ÜNB, der benannt und damit beauftragt wurde, die Netzfrequenz innerhalb einer synchronisierten Region oder eines Synchrongebietes wieder auf ihren Nennwert zu bringen;\n11. „synchronisierte Region“ bezeichnet den Teil eines Synchrongebietes, in dem ÜNB mit verbundenen Netzen und einer gemeinsamen Netzfrequenz tätig sind, und der nicht mit dem übrigen Synchrongebiet synchronisiert ist;\n12. „Synchronisationskoordinator“ bezeichnet den ÜNB, der benannt und damit beauftragt wurde, zwei synchronisierte Regionen wieder miteinander zu synchronisieren;\n13. „Synchronisationspunkt“ bezeichnet das Gerät zur Verbindung zweier synchronisierter Regionen, üblicherweise einen Leistungsschalter.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Anwendungsbereich","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"ErwGr. 15",null,"erwgr-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 4","Aufsichtsrechtliche Aspekte","art-4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","Konsultationen und Koordination","art-5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 6","Regionale Koordination","art-6",[],false]