[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2196-art-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2196","zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2196",7060309,"Art. 34","art-34","Resynchronisationsstrategie","KAPITEL III NETZWIEDERAUFBAUPLAN","(1) Vor der Resynchronisation muss der Synchronisationskoordinator a) im Einklang mit den in Artikel 32 genannten Maximalwerten Folgendes festlegen: i) den Frequenzzielwert für die Resynchronisation; ii) die maximale Frequenzabweichung zwischen den beiden synchronisierten Regionen; iii) den maximalen Wirk- und Blindleistungsaustausch und iv) den Betriebsmodus für die LFR; b) den Synchronisationspunkt unter Berücksichtigung der betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte der synchronisierten Regionen bestimmen; c) alle erforderlichen Maßnahmen für die Resynchronisation der zwei synchronisierten Regionen am Synchronisationspunkt festlegen und vorbereiten; d) nachfolgende Maßnahmen, mit denen zusätzliche Verbindungen zwischen den synchronisierten Regionen geschaffen werden, festlegen und vorbereiten und e) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe a genannten Bedingungen prüfen, ob die synchronisierten Regionen für die Resynchronisation bereit sind.\n(2) Bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben konsultiert der Synchronisationskoordinator die Frequenzkoordinatoren der beteiligten synchronisierten Regionen und — hinsichtlich der unter den Buchstaben b bis e genannten Aufgaben — auch die ÜNB, die die bei der Resynchronisation genutzten Umspannwerke betreiben.\n(3) Jeder Frequenzverantwortliche unterrichtet die ÜNB seiner synchronisierten Region unverzüglich über die geplante Resynchronisation.\n(4) Sind alle Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, führt der Synchronisationskoordinator die Resynchronisation durch Aktivierung der gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Maßnahmen aus.","REG_2017_2196 - KAPITEL III NETZWIEDERAUFBAUPLAN - ABSCHNITT 4 Resynchronisation - Art. 34 Resynchronisationsstrategie\n\n(1) Vor der Resynchronisation muss der Synchronisationskoordinator a) im Einklang mit den in Artikel 32 genannten Maximalwerten Folgendes festlegen: i) den Frequenzzielwert für die Resynchronisation; ii) die maximale Frequenzabweichung zwischen den beiden synchronisierten Regionen; iii) den maximalen Wirk- und Blindleistungsaustausch und iv) den Betriebsmodus für die LFR; b) den Synchronisationspunkt unter Berücksichtigung der betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte der synchronisierten Regionen bestimmen; c) alle erforderlichen Maßnahmen für die Resynchronisation der zwei synchronisierten Regionen am Synchronisationspunkt festlegen und vorbereiten; d) nachfolgende Maßnahmen, mit denen zusätzliche Verbindungen zwischen den synchronisierten Regionen geschaffen werden, festlegen und vorbereiten und e) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe a genannten Bedingungen prüfen, ob die synchronisierten Regionen für die Resynchronisation bereit sind.\n(2) Bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben konsultiert der Synchronisationskoordinator die Frequenzkoordinatoren der beteiligten synchronisierten Regionen und — hinsichtlich der unter den Buchstaben b bis e genannten Aufgaben — auch die ÜNB, die die bei der Resynchronisation genutzten Umspannwerke betreiben.\n(3) Jeder Frequenzverantwortliche unterrichtet die ÜNB seiner synchronisierten Region unverzüglich über die geplante Resynchronisation.\n(4) Sind alle Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, führt der Synchronisationskoordinator die Resynchronisation durch Aktivierung der gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Maßnahmen aus.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 4 Resynchronisation",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 33","Einsetzung eines Synchronisationskoordinators","art-33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 32","Resynchronisationsverfahren","art-32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 31","Frequenzhaltung nach einer Auftrennung des Synchrongebietes","art-31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 35","Verfahren zur Aussetzung von Marktaktivitäten","art-35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 36","Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme von Marktaktivitäten","art-36",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 37","Verfahren zur Wiederaufnahme von Marktaktivitäten","art-37",[],false]