[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2225-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2225","zur Änderung der Verordnung (EU) 2016\u002F399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-\u002FAusreisesystems","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2225",7060343,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Die Einführung des EES erfordert die Anpassung der Verfahren für die Kontrolle von Personen beim Überschreiten der Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird. Das EES ist insbesondere darauf ausgelegt, das Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen wurden, bei der Ein- und Ausreise abzuschaffen und durch die direkte elektronische Eingabe der Ein- und Ausreisedaten in das EES zu ersetzen. In Bezug auf die Verfahren der Grenzübertrittskontrollen ist ferner zu beachten, dass das EES und das durch den gemäß Beschluss 2004\u002F512\u002FEG des Rates (5) eingerichtete Visa-Informationssystem (VIS) interoperabel gestaltet werden müssen. Das EES eröffnet zudem die Möglichkeit, neue Technologien für den Grenzübertritt von Reisenden einzusetzen, die zu einem Kurzaufenthalt berechtigt sind. Diese Verfahrensanpassungen zu den Grenzübertrittskontrollen sollten in den am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES, der gemäß der Verordnung (EU) 2017\u002F2226 festgelegt wird, wirksam werden.","REG_2017_2225 - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nDie Einführung des EES erfordert die Anpassung der Verfahren für die Kontrolle von Personen beim Überschreiten der Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird. Das EES ist insbesondere darauf ausgelegt, das Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen wurden, bei der Ein- und Ausreise abzuschaffen und durch die direkte elektronische Eingabe der Ein- und Ausreisedaten in das EES zu ersetzen. In Bezug auf die Verfahren der Grenzübertrittskontrollen ist ferner zu beachten, dass das EES und das durch den gemäß Beschluss 2004\u002F512\u002FEG des Rates (5) eingerichtete Visa-Informationssystem (VIS) interoperabel gestaltet werden müssen. Das EES eröffnet zudem die Möglichkeit, neue Technologien für den Grenzübertritt von Reisenden einzusetzen, die zu einem Kurzaufenthalt berechtigt sind. Diese Verfahrensanpassungen zu den Grenzübertrittskontrollen sollten in den am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES, der gemäß der Verordnung (EU) 2017\u002F2226 festgelegt wird, wirksam werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 9","erwgr-9",[],false]