[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2225-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2225","zur Änderung der Verordnung (EU) 2016\u002F399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-\u002FAusreisesystems","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2225",7060344,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","In den ersten sechs Monaten nach Inbetriebnahme des EES sollten die Grenzschutzbeamten die Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der sechs Monate vor der Ein- beziehungsweise Ausreise berücksichtigen, indem sie zusätzlich zu den im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten die Stempel in den Reisedokumenten prüfen. Dadurch sollte es möglich sein, in allen Fällen, in denen eine Person in den sechs Monaten vor Inbetriebnahme des EES für einen Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. Daneben müssen besondere Bestimmungen für Drittstaatsangehörige festgelegt werden, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind und dieses vor Inbetriebnahme des EES noch nicht wieder verlassen haben. In diesen Fällen ist auch die letzte Einreise im EES zu erfassen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt.","REG_2017_2225 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nIn den ersten sechs Monaten nach Inbetriebnahme des EES sollten die Grenzschutzbeamten die Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der sechs Monate vor der Ein- beziehungsweise Ausreise berücksichtigen, indem sie zusätzlich zu den im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten die Stempel in den Reisedokumenten prüfen. Dadurch sollte es möglich sein, in allen Fällen, in denen eine Person in den sechs Monaten vor Inbetriebnahme des EES für einen Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. Daneben müssen besondere Bestimmungen für Drittstaatsangehörige festgelegt werden, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind und dieses vor Inbetriebnahme des EES noch nicht wieder verlassen haben. In diesen Fällen ist auch die letzte Einreise im EES zu erfassen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]