[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2226-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2226","über ein Einreise-\u002FAusreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767\u002F2008 und (EU) Nr. 1077\u002F2011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2226",7060470,"Art. 18","art-18","Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde","KAPITEL II EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN","(1) Wenn die Grenzbehörde gemäß Artikel 14 und Anhang V der Verordnung (EU) 2016\u002F399 beschließt, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise für einen Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verweigern, und im EES noch kein Dossier für den betreffenden Drittstaatsangehörigen existiert, legt die Grenzbehörde ein persönliches Dossier zu der betreffenden Person an, in das sie Folgendes eingibt: a) bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen alphanumerischen Daten und gegebenenfalls die in Artikel 16 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten; b) bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen alphanumerischen Daten.\n(2) Wenn dem Drittstaatsangehörigen die Einreise wegen eines Grundes nach Anhang V Teil B Kennbuchstaben B, D oder H der Verordnung (EU) 2016\u002F399 verweigert wird und nicht zuvor ein Dossier mit biometrischen Daten im EES für den betreffenden Drittstaatsangehörigen angelegt wurde, legt die Grenzbehörde ein persönliches Dossier an, in das sie die alphanumerischen Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 bzw. gegebenenfalls Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sowie folgende Daten aufnimmt: a) bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen das Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung; b) bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen biometrischen Daten; c) bei nicht im VIS registrierten visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen das Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung und die Fingerabdruckdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.\n(3) Wenn der Grund nach Anhang V Teil B Kennbuchstabe H der Verordnung (EU) 2016\u002F399 vorliegt und die biometrischen Daten des Drittstaatsangehörigen in der SIS-Ausschreibung, die zur Einreiseverweigerung führt, aufgezeichnet sind, werden die biometrischen Daten des Drittstaatsangehörigen abweichend von Absatz 2 dieses Artikels nicht in das EES eingegeben.\n(4) Wenn dem Drittstaatsangehörigen die Einreise wegen eines Grundes nach Anhang V Teil B Kennbuchstabe I der Verordnung (EU) 2016\u002F399 verweigert wird und nicht zuvor ein Dossier mit biometrischen Daten im EES für den betreffenden Drittstaatsangehörigen angelegt wurde, werden die biometrischen Daten nur dann in das EES eingegeben, wenn die Einreise aus dem Grund verweigert wurde, dass der Drittstaatsangehörige als Gefahr für die innere Sicherheit — gegebenenfalls auch für bestimmte Elemente der öffentlichen Ordnung — anzusehen ist.\n(5) Wird einem Drittstaatsangehörigen die Einreise wegen eines Grundes nach Anhang V Teil B Kennbuchstabe J der Verordnung (EU) 2016\u002F399 verweigert, so erstellt die Grenzbehörde das persönliche Dossier dieses Drittstaatsangehörigen, ohne biometrische Daten aufzunehmen. Ist der Drittstaatsangehörige im Besitz eines eMRTD, so wird das Gesichtsbild von diesem eMRTD extrahiert.\n(6) Wenn die Grenzbehörde gemäß Artikel 14 und Anhang V der Verordnung (EU) 2016\u002F399 beschließt, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise für einen Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verweigern, werden die folgenden Daten in einen gesonderten Einreiseverweigerungsdatensatz eingegeben: a) das Datum und die Uhrzeit der Einreiseverweigerung, b) die Grenzübergangsstelle, c) die Behörde, die die Einreise verweigert hat, d) den bzw. die Kennbuchstabe(n) für den Grund bzw. die Gründe der Einreiseverweigerung, gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2016\u002F399. Zusätzlich werden für visumpflichtige Drittstaatsangehörige die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d bis g der vorliegenden Verordnung in den Einreiseverweigerungsdatensatz eingegeben. Für die Anlegung oder Aktualisierung des Einreiseverweigerungsdatensatzes eines visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen können die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d, e und f der vorliegenden Verordnung genannten Daten von der zuständigen Grenzbehörde gemäß Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2008 aus dem VIS abgerufen und in das EES importiert werden.\n(7) Der Einreiseverweigerungsdatensatz gemäß Absatz 6 wird mit dem persönlichen Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen verknüpft.\n(1) Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität der Visuminhaber sowie der Echtheit, der zeitlich und räumlich beschränkten Gültigkeit und des Status von Visa, oder zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016\u002F399 erfüllt sind, bzw. von beidem, erhalten die zuständigen Grenzkontrollbehörden an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, zuständig sind, Zugang zum VIS, um folgende Daten durchsuchen zu können: a) Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten; Geschlecht; Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates des Reisedokuments oder der Reisedokumente und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente oder b) Nummer der Visummarke.\n(2) Die zuständige Grenzbehörde führt ausschließlich für die Zwecke nach Absatz 1 dieses Artikels, wenn im EES gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017\u002F2226 eine Abfrage im EES durchgeführt wird, unter Verwendung der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Daten direkt aus dem EES eine Abfrage im VIS durch.\n(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann die zuständige Grenzbehörde im Fall, dass gemäß Artikel 23 Absatz 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017\u002F2226 eine Abfrage im EES durchgeführt wird, die Abfrage im VIS ohne Inanspruchnahme der Interoperabilität mit dem EES durchführen, wenn besondere Umstände dies erfordern, insbesondere wenn eine Abfrage anhand der in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Daten aufgrund der spezifischen Situation eines Drittstaatsangehörigen angemessener ist, oder wenn es vorübergehend technisch nicht möglich ist, die EES-Daten abzufragen, oder wenn das EES ausfällt.\n(4) Ergibt die Suche anhand der in Absatz 1 genannten Daten, dass im VIS Daten über ein oder mehrere erteilte oder verlängerte Visa gespeichert sind, deren Gültigkeitsdauer nicht überschritten wurde und deren räumliche Gültigkeit beim Grenzübertritt nicht verletzt wird, so kann die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, ausschließlich für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke die folgenden Daten im betreffenden Antragsdatensatz sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen: a) Statusinformation und Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummern 2 und 4, b) Fotos, c) Daten nach den Artikeln 10, 13 und 14, die in Bezug auf ein oder mehrere früher erteilte, annullierte oder aufgehobene Visa bzw. in Bezug auf ein oder mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer verlängert wurde, eingegeben wurden.\nZudem erhält die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, in Bezug auf diejenigen Visuminhaber, für die die Bereitstellung bestimmter Daten aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich oder faktisch nicht möglich ist, eine Mitteilung zu dem betreffenden Datenfeld bzw. den betreffenden Datenfeldern, das\u002Fdie mit dem Eintrag „entfällt“ versehen wird\u002Fwerden.\n(5) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 dieses Artikels, dass Daten über die betreffende Person im VIS gespeichert sind, dass jedoch kein gültiges Visum erfasst ist, so kann die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, ausschließlich für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke die folgenden Daten im Antragsdatensatz bzw. in den Antragsdatensätzen sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen: a) Statusinformation und Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummern 2 und 4, b) Fotos, c) Daten nach den Artikeln 10, 13 und 14, die in Bezug auf ein oder mehrere früher erteilte, annullierte oder aufgehobene Visa bzw. in Bezug auf ein oder mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer verlängert wurde, eingegeben wurden.\n(6) Über die Abfrage nach Absatz 1 dieses Artikels hinaus verifiziert die zuständige Grenzkontrollbehörde an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, die Identität einer Person durch Abgleich mit dem VIS, wenn die Suche anhand der Daten nach Absatz 1 dieses Artikels ergibt, dass Daten über die Person im VIS gespeichert sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Identität der Person kann nicht durch Abgleich mit dem EES im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017\u002F2226 verifiziert werden, weil i) der Visuminhaber noch nicht im EES registriert ist; ii) die Identität an der betreffenden Grenzübergangsstelle anhand von Fingerabdrücken gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017\u002F2226 verifiziert wird; iii) Zweifel an der Identität des Visuminhabers bestehen; iv) sonstige Gründe vorliegen; b) die Identität der Person kann durch Abgleich mit dem EES verifiziert werden, aber Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017\u002F2226 findet Anwendung.\nDie zuständigen Grenzkontrollbehörden an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, verifizieren die Fingerabdrücke des Visuminhabers anhand der im VIS gespeicherten Fingerabdruckdaten.\nFür Visuminhaber, deren Fingerabdrücke nicht verwendet werden können, wird die Suche nach Absatz 1 nur anhand der alphanumerischen Daten nach Absatz 1 durchgeführt.\n(7) Für die Zwecke der Verifizierung der Fingerabdrücke anhand des VIS nach Absatz 6 kann die zuständige Behörde eine Suchabfrage aus dem EES im VIS durchführen.\n(8) Ist die Verifizierung des Visuminhabers oder die Überprüfung des Visums nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder des Reisedokuments, so hat das dazu ordnungsgemäß ermächtigte Personal der zuständigen Grenzkontrollbehörden an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, Zugang zu Daten gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2.“","REG_2017_2226 - KAPITEL II EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN - Art. 18 Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde\n\n(1) Wenn die Grenzbehörde gemäß Artikel 14 und Anhang V der Verordnung (EU) 2016\u002F399 beschließt, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise für einen Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verweigern, und im EES noch kein Dossier für den betreffenden Drittstaatsangehörigen existiert, legt die Grenzbehörde ein persönliches Dossier zu der betreffenden Person an, in das sie Folgendes eingibt: a) bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen alphanumerischen Daten und gegebenenfalls die in Artikel 16 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten; b) bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen alphanumerischen Daten.\n(2) Wenn dem Drittstaatsangehörigen die Einreise wegen eines Grundes nach Anhang V Teil B Kennbuchstaben B, D oder H der Verordnung (EU) 2016\u002F399 verweigert wird und nicht zuvor ein Dossier mit biometrischen Daten im EES für den betreffenden Drittstaatsangehörigen angelegt wurde, legt die Grenzbehörde ein persönliches Dossier an, in das sie die alphanumerischen Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 bzw. gegebenenfalls Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sowie folgende Daten aufnimmt: a) bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen das Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung; b) bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen biometrischen Daten; c) bei nicht im VIS registrierten visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen das Gesichtsbild gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung und die Fingerabdruckdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.\n(3) Wenn der Grund nach Anhang V Teil B Kennbuchstabe H der Verordnung (EU) 2016\u002F399 vorliegt und die biometrischen Daten des Drittstaatsangehörigen in der SIS-Ausschreibung, die zur Einreiseverweigerung führt, aufgezeichnet sind, werden die biometrischen Daten des Drittstaatsangehörigen abweichend von Absatz 2 dieses Artikels nicht in das EES eingegeben.\n(4) Wenn dem Drittstaatsangehörigen die Einreise wegen eines Grundes nach Anhang V Teil B Kennbuchstabe I der Verordnung (EU) 2016\u002F399 verweigert wird und nicht zuvor ein Dossier mit biometrischen Daten im EES für den betreffenden Drittstaatsangehörigen angelegt wurde, werden die biometrischen Daten nur dann in das EES eingegeben, wenn die Einreise aus dem Grund verweigert wurde, dass der Drittstaatsangehörige als Gefahr für die innere Sicherheit — gegebenenfalls auch für bestimmte Elemente der öffentlichen Ordnung — anzusehen ist.\n(5) Wird einem Drittstaatsangehörigen die Einreise wegen eines Grundes nach Anhang V Teil B Kennbuchstabe J der Verordnung (EU) 2016\u002F399 verweigert, so erstellt die Grenzbehörde das persönliche Dossier dieses Drittstaatsangehörigen, ohne biometrische Daten aufzunehmen. Ist der Drittstaatsangehörige im Besitz eines eMRTD, so wird das Gesichtsbild von diesem eMRTD extrahiert.\n(6) Wenn die Grenzbehörde gemäß Artikel 14 und Anhang V der Verordnung (EU) 2016\u002F399 beschließt, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise für einen Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verweigern, werden die folgenden Daten in einen gesonderten Einreiseverweigerungsdatensatz eingegeben: a) das Datum und die Uhrzeit der Einreiseverweigerung, b) die Grenzübergangsstelle, c) die Behörde, die die Einreise verweigert hat, d) den bzw. die Kennbuchstabe(n) für den Grund bzw. die Gründe der Einreiseverweigerung, gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2016\u002F399. Zusätzlich werden für visumpflichtige Drittstaatsangehörige die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d bis g der vorliegenden Verordnung in den Einreiseverweigerungsdatensatz eingegeben. Für die Anlegung oder Aktualisierung des Einreiseverweigerungsdatensatzes eines visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen können die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d, e und f der vorliegenden Verordnung genannten Daten von der zuständigen Grenzbehörde gemäß Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2008 aus dem VIS abgerufen und in das EES importiert werden.\n(7) Der Einreiseverweigerungsdatensatz gemäß Absatz 6 wird mit dem persönlichen Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen verknüpft.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Personenbezogene Daten von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Gesichtsbild von Drittstaatsangehörigen","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Hinzufügung von Daten bei Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung einer Genehmigung für einen kurzfristigen Aufenthalt","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Hinzufügung von Daten bei Widerlegung der Annahme, dass ein Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts nicht erfüllt","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Ausweichverfahren, wenn die Eingabe von Daten technisch nicht möglich ist oder für den Fall, dass das EES ausfällt","art-21",[],false]