[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2226-art-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2226","über ein Einreise-\u002FAusreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767\u002F2008 und (EU) Nr. 1077\u002F2011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2226",7060488,"Art. 34","art-34","Datenspeicherfrist","KAPITEL V SPEICHERUNG UND ÄNDERUNG DER DATEN","(1) Jeder mit einem persönlichen Dossier verknüpfte Ein-\u002FAusreisedatensatz oder Einreiseverweigerungsdatensatz wird im Zentralsystem des EES während drei Jahren nach dem Datum des Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes gespeichert.\n(2) Jedes persönliche Dossier und die damit verknüpften Ein-\u002FAusreisedatensätze oder Einreiseverweigerungsdatensätze werden im Zentralsystem des EES während drei Jahren und einem Tag nach dem Datum des letzten Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes gespeichert, sofern innerhalb von drei Jahren nach dem Datum des letzten Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes kein Einreisedatensatz eingegeben wurde.\n(3) Wenn nach Ablauf der Dauer des zulässigen Aufenthalts kein Ausreisedatensatz eingegeben wurde, werden die Daten während fünf Jahren nach dem Datum des Endes des zulässigen Aufenthalts gespeichert. Das EES informiert die Mitgliedstaaten automatisch drei Monate im Voraus über die geplante Löschung von Daten zu Aufenthaltsüberziehern, um es ihnen zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu treffen.\n(4) Abweichend von Absatz 1 wird bei Drittstaatsangehörigen, die einen Statuts nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b innehaben, jeder Ein-\u002FAusreisedatensatz im EES nach der Ausreise dieser Drittstaatsangehörigen höchstens ein Jahr gespeichert. Falls kein Ausreisedatensatz vorhanden ist, werden die Daten während fünf Jahren ab dem Datum des letzten Einreisedatensatzes gespeichert.\n(5) Nach Ablauf der Speicherfrist gemäß den Absätzen 1 bis 4 werden die entsprechenden Daten automatisch aus dem Zentralsystem des EES gelöscht.","REG_2017_2226 - KAPITEL V SPEICHERUNG UND ÄNDERUNG DER DATEN - Art. 34 Datenspeicherfrist\n\n(1) Jeder mit einem persönlichen Dossier verknüpfte Ein-\u002FAusreisedatensatz oder Einreiseverweigerungsdatensatz wird im Zentralsystem des EES während drei Jahren nach dem Datum des Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes gespeichert.\n(2) Jedes persönliche Dossier und die damit verknüpften Ein-\u002FAusreisedatensätze oder Einreiseverweigerungsdatensätze werden im Zentralsystem des EES während drei Jahren und einem Tag nach dem Datum des letzten Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes gespeichert, sofern innerhalb von drei Jahren nach dem Datum des letzten Ausreisedatensatzes oder Einreiseverweigerungsdatensatzes kein Einreisedatensatz eingegeben wurde.\n(3) Wenn nach Ablauf der Dauer des zulässigen Aufenthalts kein Ausreisedatensatz eingegeben wurde, werden die Daten während fünf Jahren nach dem Datum des Endes des zulässigen Aufenthalts gespeichert. Das EES informiert die Mitgliedstaaten automatisch drei Monate im Voraus über die geplante Löschung von Daten zu Aufenthaltsüberziehern, um es ihnen zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu treffen.\n(4) Abweichend von Absatz 1 wird bei Drittstaatsangehörigen, die einen Statuts nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b innehaben, jeder Ein-\u002FAusreisedatensatz im EES nach der Ausreise dieser Drittstaatsangehörigen höchstens ein Jahr gespeichert. Falls kein Ausreisedatensatz vorhanden ist, werden die Daten während fünf Jahren ab dem Datum des letzten Einreisedatensatzes gespeichert.\n(5) Nach Ablauf der Speicherfrist gemäß den Absätzen 1 bis 4 werden die entsprechenden Daten automatisch aus dem Zentralsystem des EES gelöscht.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 33","Verfahren und Bedingungen für den Zugriff auf EES-Daten durch Europol","art-33",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 32","Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden zu EES-Daten","art-32",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 31","Verfahren für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken","art-31",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 35","Änderung und vorzeitige Löschung von Daten","art-35",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 36","Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission vor der Entwicklung des Systems","art-36",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 37","Entwicklung und Betriebsmanagement","art-37",[],false]