[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2226-art-41-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2226","über ein Einreise-\u002FAusreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767\u002F2008 und (EU) Nr. 1077\u002F2011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2226",7060497,"Art. 41","art-41","Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen","KAPITEL VI ENTWICKLUNG, BETRIEB UND ZUSTÄNDIGKEITEN","(1) Im EES gespeicherte Daten werden Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt.\n(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels dürfen die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung von den Grenzbehörden oder Einwanderungsbehörden Drittstaaten oder den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten internationalen Organisationen im Einzelfall nur dann übermittelt werden, wenn dies zum Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen ausschließlich zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Kommission hat einen Beschluss über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in diesem Drittstaat gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 erlassen; b) es bestehen — wie etwa durch ein in Kraft befindliches Rückübernahmeabkommen zwischen der Union oder einem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittstaat — geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2016\u002F679, oder c) es gilt Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016\u002F679.\n(3) Die Daten nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung dürfen nur gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Übermittlung der Daten erfolgt gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts — insbesondere Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz, einschließlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016\u002F679 — und der Rückübernahmeabkommen sowie des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt; b) der Drittstaat oder die internationale Organisation hat zugestimmt, die Daten nur zu den Zwecken, zu denen sie zur Verfügung gestellt wurden, zu verarbeiten, und c) in Bezug auf den betreffenden Drittstaatsangehörigen ist eine Rückkehrentscheidung gemäß der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erlassen worden, sofern die Durchsetzung einer solchen Rückkehrentscheidung nicht ausgesetzt wurde und kein möglicherweise zur Aussetzung seiner Durchsetzung führendes Rechtsmittel eingelegt wurde.\n(4) Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen gemäß Absatz 2 berühren nicht die Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung.\n(5) Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken aus dem Zentralsystem des EES erhalten hat, dürfen nicht Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.\nDieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten gemäß der Richtlinie (EU) 2016\u002F680 auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.\n(6) Abweichend von Absatz 5 dieses Artikels dürfen die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten von der benannten Behörde im Einzelfall nur dann einem Drittstaat übermittelt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es liegt ein dringender Ausnahmefall vor, in dem i) eine unmittelbar bevorstehende Gefahr in Verbindung mit einer terroristischen Straftat besteht oder ii) eine unmittelbar bevorstehende Lebensgefahr besteht und diese Gefahr mit einer schweren Straftat verbunden ist; b) die Übermittlung der Daten ist zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer solchen terroristischen Straftat bzw. schweren Straftat im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in dem betreffenden Drittstaat notwendig; c) die benannte Behörde hat nach dem Verfahren und den Bedingungen gemäß den Artikeln 31 und 32 Zugang zu diesen Daten; d) die Übermittlung erfolgt im Einklang mit den geltenden Bedingungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016\u002F680, insbesondere ihres Kapitels V; e) es wurde ein ordnungsgemäß begründetes schriftliches oder elektronisches Ersuchen seitens des Drittstaats vorgelegt, und f) die gegenseitige Bereitstellung aller Informationen über Ein-\u002FAusreisedatensätze im Besitz des ersuchenden Drittstaats für die am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaaten ist gewährleistet.\nErfolgt eine Übermittlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, so wird diese dokumentiert, und die Dokumentation, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Angaben zur empfangenden zuständigen Behörde, Begründung der Übermittlung und übermittelte personenbezogene Daten, wird der gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016\u002F680 errichteten Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.","REG_2017_2226 - KAPITEL VI ENTWICKLUNG, BETRIEB UND ZUSTÄNDIGKEITEN - Art. 41 Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen [1\u002F2]\n\n(1) Im EES gespeicherte Daten werden Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt.\n(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels dürfen die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung von den Grenzbehörden oder Einwanderungsbehörden Drittstaaten oder den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten internationalen Organisationen im Einzelfall nur dann übermittelt werden, wenn dies zum Nachweis der Identität eines Drittstaatsangehörigen ausschließlich zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Kommission hat einen Beschluss über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in diesem Drittstaat gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 erlassen; b) es bestehen — wie etwa durch ein in Kraft befindliches Rückübernahmeabkommen zwischen der Union oder einem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittstaat — geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2016\u002F679, oder c) es gilt Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016\u002F679.\n(3) Die Daten nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung dürfen nur gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Übermittlung der Daten erfolgt gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts — insbesondere Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz, einschließlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016\u002F679 — und der Rückübernahmeabkommen sowie des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt; b) der Drittstaat oder die internationale Organisation hat zugestimmt, die Daten nur zu den Zwecken, zu denen sie zur Verfügung gestellt wurden, zu verarbeiten, und c) in Bezug auf den betreffenden Drittstaatsangehörigen ist eine Rückkehrentscheidung gemäß der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erlassen worden, sofern die Durchsetzung einer solchen Rückkehrentscheidung nicht ausgesetzt wurde und kein möglicherweise zur Aussetzung seiner Durchsetzung führendes Rechtsmittel eingelegt wurde.\n(4) Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen gemäß Absatz 2 berühren nicht die Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung.\n(5) Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken aus dem Zentralsystem des EES erhalten hat, dürfen nicht Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.\nDieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten gemäß der Richtlinie (EU) 2016\u002F680 auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.\n(6) Abweichend von Absatz 5 dieses Artikels dürfen die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten von der benannten Behörde im Einzelfall nur dann einem Drittstaat übermittelt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es liegt ein dringender Ausnahmefall vor, in dem i) eine unmittelbar bevorstehende Gefahr in Verbindung mit einer terroristischen Straftat besteht oder ii) eine unmittelbar bevorstehende Lebensgefahr besteht und diese Gefahr mit einer schweren Straftat verbunden ist; 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