[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2226-art-58-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2226","über ein Einreise-\u002FAusreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767\u002F2008 und (EU) Nr. 1077\u002F2011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2226",7060516,"Art. 58","art-58","Schutz personenbezogener Daten, auf die gemäß Kapitel IV zugegriffen wird","KAPITEL VII DATENSCHUTZRECHTE UND ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DES DATENSCHUTZES","(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass nationales Recht und nationale Verwaltungsvorschriften, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016\u002F680 erlassen wurden, auch für den Zugang seiner nationalen Behörden zum EES gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gelten, auch hinsichtlich der Rechte der Personen, auf deren Daten zugegriffen wird.\n(2) Die Aufsichtsbehörde, die gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016\u002F680 errichtet wurde, überwacht die Rechtmäßigkeit des Zugriffs auf personenbezogene Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an das und vom EES. Artikel 55 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.\n(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016\u002F794 und wird vom Europäischen Datenschutzbeauftragten überwacht.\n(4) Personenbezogene Daten, auf die im EES im Einklang mit Kapitel IV zugegriffen wird, dürfen nur für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung des konkreten Falls verarbeitet werden, für den die Daten von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden.\n(5) Das Zentralsystem des EES, die benannten Behörden, die zentralen Zugangsstellen und Europol führen Aufzeichnungen über Abfragen, damit die gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016\u002F680 errichtete Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzbeauftragte die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der nationalen Datenschutzvorschriften bei der Datenverarbeitung überwachen können. Außer zu diesem Zweck werden die personenbezogenen Daten sowie die Abfrageaufzeichnungen nach Ablauf von 30 Tagen aus allen Dateien des Mitgliedstaats und Europols gelöscht, es sei denn, diese Daten und Aufzeichnungen sind für eine bestimmte laufende strafrechtliche Ermittlung, für die sie von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden, erforderlich.","REG_2017_2226 - KAPITEL VII DATENSCHUTZRECHTE UND ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DES DATENSCHUTZES - Art. 58 Schutz personenbezogener Daten, auf die gemäß Kapitel IV zugegriffen wird\n\n(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass nationales Recht und nationale Verwaltungsvorschriften, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016\u002F680 erlassen wurden, auch für den Zugang seiner nationalen Behörden zum EES gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gelten, auch hinsichtlich der Rechte der Personen, auf deren Daten zugegriffen wird.\n(2) Die Aufsichtsbehörde, die gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016\u002F680 errichtet wurde, überwacht die Rechtmäßigkeit des Zugriffs auf personenbezogene Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an das und vom EES. Artikel 55 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.\n(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016\u002F794 und wird vom Europäischen Datenschutzbeauftragten überwacht.\n(4) Personenbezogene Daten, auf die im EES im Einklang mit Kapitel IV zugegriffen wird, dürfen nur für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung des konkreten Falls verarbeitet werden, für den die Daten von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden.\n(5) Das Zentralsystem des EES, die benannten Behörden, die zentralen Zugangsstellen und Europol führen Aufzeichnungen über Abfragen, damit die gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016\u002F680 errichtete Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzbeauftragte die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der nationalen Datenschutzvorschriften bei der Datenverarbeitung überwachen können. 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