[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2226-art-62-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2226","über ein Einreise-\u002FAusreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767\u002F2008 und (EU) Nr. 1077\u002F2011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2226",7060530,"Art. 62","art-62","Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077\u002F2011","KAPITEL VIII ÄNDERUNGEN ANDERER RECHTSINSTRUMENTE DER UNION","Die Verordnung (EU) Nr. 1077\u002F2011 wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Agentur ist für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS), von Eurodac und des durch die Verordnung (EU) 2017\u002F2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) eingerichteten Einreise-\u002FAusreisesystems (EES) verantwortlich.\n(*5) Verordnung (EU) 2017\u002F2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.\nNovember 2017 über ein Einreise-\u002FAusreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077\u002F2011 (ABl.\nL 327 vom 9.12.2017, S. 20).“ \"\n2.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Aufgaben im Zusammenhang mit dem EES In Bezug auf das EES nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr: a) die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) 2017\u002F2226 übertragen werden, b) Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des EES.“\n3.\nIn Artikel 7 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung: „(5) Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement der Kommunikationsinfrastruktur können im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen werden.\nIn solch einem Fall ist der Netzbetreiber durch die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Sicherheitsmaßnahmen gebunden und hat unter keinen Umständen Zugang zu operativen Daten von SIS II, VIS, Eurodac oder EES oder zu dem SIRENE-Informationsaustausch, der sich auf das SIS II bezieht.\n(6) Unbeschadet geltender Verträge für das SIS-II-, das VIS-, das Eurodac- und das EES-Netz verbleibt die Verwaltung der Kryptografieschlüssel in der Zuständigkeit der Agentur und wird nicht an eine externe privatrechtliche Stelle übertragen.\n(*6) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.\nOktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605\u002F2002 des Rates (ABl.\nL 298 vom 26.10.2012, S. 1).“ \"\n4.\nArtikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Agentur verfolgt die für das Betriebsmanagement von SIS II, VIS, Eurodac, EES und anderen IT-Großsystemen relevanten Entwicklungen in der Forschung.“\n5.\nArtikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „sa) die Berichte über die Entwicklung des EES gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017\u002F2226 anzunehmen;“. b) Buchstabe t erhält folgende Fassung: „t) die Berichte über die technische Funktionsweise des SIS II gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1987\u002F2006 und Artikel 66 Absatz 4 des Beschlusses 2007\u002F533\u002FJI, des VIS gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2008 und Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses 2008\u002F633\u002FJI sowie des EES gemäß Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017\u002F2226 anzunehmen;“. c) Buchstabe v erhält folgende Fassung: „v) zu den Berichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Überprüfungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987\u002F2006, Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2008, Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603\u002F2013 und Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017\u002F2226 Stellung zu nehmen und für angemessene Folgemaßnahmen zu diesen Überprüfungen Sorge zu tragen;“. d) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „xa) Statistiken zum EES gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017\u002F2226 zu veröffentlichen;“. e) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „za) dafür zu sorgen, dass die Liste der gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017\u002F2226 zuständigen Behörden jährlich veröffentlicht wird;“.\n6.\nArtikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Europol und Eurojust können an Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn auf der Tagesordnung das SIS II betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2007\u002F533\u002FJI stehen.\nEuropol kann auch an Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilnehmen, wenn auf der Tagesordnung das VIS betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 2008\u002F633\u002FJI, Eurodac betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603\u002F2013 oder das EES betreffende Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2017\u002F2226 stehen.“\n7.\nArtikel 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) unbeschadet des Artikels 17 des Statuts Geheimhaltungsvorschriften festzulegen, um Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1987\u002F2006, Artikel 17 des Beschlusses 2007\u002F533\u002FJI, Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2008, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 603\u002F2013 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017\u002F2226 nachzukommen;“. b) In Absatz 6 wird folgender Buchstabe angefügt: „k) Berichte über den Stand der Entwicklung des EES gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017\u002F2226.“\n8.\nArtikel 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: „da) EES-Beratergruppe;“. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Europol und Eurojust können jeweils einen Vertreter in die SIS-II-Beratergruppe entsenden.\nEuropol kann auch einen Vertreter in die VIS-Beratergruppe, die Eurodac-Beratergruppe und die EES-Beratergruppe entsenden.“","REG_2017_2226 - KAPITEL VIII ÄNDERUNGEN ANDERER RECHTSINSTRUMENTE DER UNION - Art. 62 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077\u002F2011 [1\u002F2]\n\nDie Verordnung (EU) Nr. 1077\u002F2011 wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Agentur ist für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS), von Eurodac und des durch die Verordnung (EU) 2017\u002F2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) eingerichteten Einreise-\u002FAusreisesystems (EES) verantwortlich.\n(*5) Verordnung (EU) 2017\u002F2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.\nNovember 2017 über ein Einreise-\u002FAusreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077\u002F2011 (ABl.\nL 327 vom 9.12.2017, S. 20).“ \"\n2.\nFolgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Aufgaben im Zusammenhang mit dem EES In Bezug auf das EES nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr: a) die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) 2017\u002F2226 übertragen werden, b) Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des EES.“\n3.\nIn Artikel 7 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung: „(5) Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement der Kommunikationsinfrastruktur können im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen werden.\nIn solch einem Fall ist der Netzbetreiber durch die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Sicherheitsmaßnahmen gebunden und hat unter keinen Umständen Zugang zu operativen Daten von SIS II, VIS, Eurodac oder EES oder zu dem SIRENE-Informationsaustausch, der sich auf das SIS II bezieht.\n(6) Unbeschadet geltender Verträge für das SIS-II-, das VIS-, das Eurodac- und das EES-Netz verbleibt die Verwaltung der Kryptografieschlüssel in der Zuständigkeit der Agentur und wird nicht an eine externe privatrechtliche Stelle übertragen.\n(*6) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.\nOktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605\u002F2002 des Rates (ABl.\nL 298 vom 26.10.2012, S. 1).“ \"\n4.\nArtikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Agentur verfolgt die für das Betriebsmanagement von SIS II, VIS, Eurodac, EES und anderen IT-Großsystemen relevanten Entwicklungen in der Forschung.“\n5.\nArtikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „sa) die Berichte über die Entwicklung des EES gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017\u002F2226 anzunehmen;“. b) Buchstabe t erhält folgende Fassung: „t) die Berichte über die technische Funktionsweise des SIS II gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1987\u002F2006 und Artikel 66 Absatz 4 des Beschlusses 2007\u002F533\u002FJI, des VIS gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2008 und Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses 2008\u002F633\u002FJI sowie des EES gemäß Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017\u002F2226 anzunehmen;“. c) Buchstabe v erhält folgende Fassung: „v) zu den Berichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Überprüfungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987\u002F2006, Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2008, Artikel 31 Absatz 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EES","art-18a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 18","Zugang zu Daten zum Zwecke der Verifizierung an Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird","art-18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5a","Aufgaben im Zusammenhang mit dem EES","art-5a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 63","Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken","art-63",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 64","Kosten","art-64",[],false]