[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2226-erwgr-48-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2226","über ein Einreise-\u002FAusreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767\u002F2008 und (EU) Nr. 1077\u002F2011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2226",7060438,"ErwGr. 48","erwgr-48",null,"Erwägungsgründe","Nach der Inbetriebnahme des EES sollte das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (17) (im Folgenden „Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen“) in Bezug auf von Mitgliedstaaten geschlossene bilaterale Abkommen und die zulässige Aufenthaltsdauer von mehr als 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, geändert werden. Die Kommission sollte in ihre Gesamtbewertung des EES eine Bewertung der Inanspruchnahme der bilateralen Abkommen der Mitgliedstaaten aufnehmen. Es sollte der Kommission möglich sein, in den ersten Bewertungsbericht Optionen im Hinblick auf die allmähliche Abschaffung solcher bilateralen Abkommen und ihre Ersetzung durch ein Unionsinstrument aufzunehmen.","REG_2017_2226 - Erwägungsgründe - ErwGr. 48\n\nNach der Inbetriebnahme des EES sollte das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (17) (im Folgenden „Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen“) in Bezug auf von Mitgliedstaaten geschlossene bilaterale Abkommen und die zulässige Aufenthaltsdauer von mehr als 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, geändert werden. Die Kommission sollte in ihre Gesamtbewertung des EES eine Bewertung der Inanspruchnahme der bilateralen Abkommen der Mitgliedstaaten aufnehmen. Es sollte der Kommission möglich sein, in den ersten Bewertungsbericht Optionen im Hinblick auf die allmähliche Abschaffung solcher bilateralen Abkommen und ihre Ersetzung durch ein Unionsinstrument aufzunehmen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 45","erwgr-45",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 49","erwgr-49",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 51","erwgr-51",[],false]