[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2321-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2321","zur Änderung der Verordnung (EU) 2016\u002F1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016\u002F1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2321",7060613,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016\u002F1036 ist die Grundlage, auf der der Normalwert bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft ermittelt werden sollte. Angesichts der Entwicklung bei bestimmten Ländern ist es angezeigt, ab dem 20. Dezember 2017 den Normalwert auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016\u002F1036 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung zu ermitteln. Bei Ländern, die zum Zeitpunkt der Einleitung einer Untersuchung keine Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015\u002F755 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgeführt sind, sollte der Normalwert nach einer besonderen für diese Länder konzipierten Methode ermittelt werden. Die Feststellung, ob es sich bei einem WTO-Mitglied um ein Land mit Marktwirtschaft handelt oder nicht, und die Bedingungen, die in den Protokollen und sonstigen Instrumenten festgelegt sind, nach denen die Länder dem am 15. April 1994 unterzeichneten Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (4) beigetreten sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt.","REG_2017_2321 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nArtikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016\u002F1036 ist die Grundlage, auf der der Normalwert bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft ermittelt werden sollte. Angesichts der Entwicklung bei bestimmten Ländern ist es angezeigt, ab dem 20. Dezember 2017 den Normalwert auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016\u002F1036 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung zu ermitteln. Bei Ländern, die zum Zeitpunkt der Einleitung einer Untersuchung keine Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015\u002F755 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgeführt sind, sollte der Normalwert nach einer besonderen für diese Länder konzipierten Methode ermittelt werden. Die Feststellung, ob es sich bei einem WTO-Mitglied um ein Land mit Marktwirtschaft handelt oder nicht, und die Bedingungen, die in den Protokollen und sonstigen Instrumenten festgelegt sind, nach denen die Länder dem am 15. April 1994 unterzeichneten Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (4) beigetreten sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]