[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2393-art-188-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2393","zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305\u002F2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306\u002F2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307\u002F2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308\u002F2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652\u002F2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2393",7060837,"Art. 188","art-188","Verfahren für die Zuteilung von Zollkontingenten",null,"(1) Die Kommission veröffentlicht über eine geeignete Website die Ergebnisse der Zuteilung von Zollkontingenten für die notifizierten Anträge, wobei die verfügbaren Zollkontingente und die notifizierten Anträge berücksichtigt werden.\n(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 wird gegebenenfalls auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, anhängige Anträge abzulehnen, die Antragstellung auszusetzen oder ungenutzte Mengen zuzuteilen.\n(3) Die Mitgliedstaaten erteilen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für die Mengen, für die im Rahmen der Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingente Anträge gestellt wurden, vorbehaltlich der jeweiligen Zuteilungskoeffizienten und nach ihrer Veröffentlichung durch die Kommission gemäß Absatz 1.“","REG_2017_2393 - Art. 188 Verfahren für die Zuteilung von Zollkontingenten\n\n(1) Die Kommission veröffentlicht über eine geeignete Website die Ergebnisse der Zuteilung von Zollkontingenten für die notifizierten Anträge, wobei die verfügbaren Zollkontingente und die notifizierten Anträge berücksichtigt werden.\n(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 wird gegebenenfalls auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, anhängige Anträge abzulehnen, die Antragstellung auszusetzen oder ungenutzte Mengen zuzuteilen.\n(3) Die Mitgliedstaaten erteilen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für die Mengen, für die im Rahmen der Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingente Anträge gestellt wurden, vorbehaltlich der jeweiligen Zuteilungskoeffizienten und nach ihrer Veröffentlichung durch die Kommission gemäß Absatz 1.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 172a","Wertaufteilung","art-172a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 35","Nationale finanzielle Unterstützung","art-35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 652\u002F2014","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Inkrafttreten und Geltungsbeginn","art-6",{"norm_key":45,"title":18,"slug":46},"Anhang I","anhang-i",[],false]