[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2393-art-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2393","zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305\u002F2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306\u002F2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307\u002F2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308\u002F2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652\u002F2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2393",7060835,"Art. 35","art-35","Nationale finanzielle Unterstützung",null,"(1) In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt, können die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen eine nationale finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a und von bis zu 10 % des Wertes der von diesen Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung gewähren. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu.\n(2) Der Organisationsgrad der Erzeuger in einer Region eines Mitgliedstaats gilt als deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegend, wenn der durchschnittliche Organisationsgrad in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Umsetzung des operationellen Programms weniger als 20 % betrug. Der Organisationsgrad wird berechnet als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, der in der betroffenen Region erzielt und von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen bzw. -gemeinschaften, die nach Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234\u002F2007 oder nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305\u002F2013 anerkannt wurden, vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der Obst- und Gemüseerzeugung, der in der betroffenen Region erzielt wurde.\n(3) Mitgliedstaaten, die eine nationale finanzielle Unterstützung nach Absatz 1 gewähren, unterrichten die Kommission über die Regionen, die die Kriterien nach Absatz 2 erfüllen, und über die nationale finanzielle Unterstützung, die Erzeugerorganisationen in diesen Regionen gewährt wurde.“","REG_2017_2393 - Art. 35 Nationale finanzielle Unterstützung\n\n(1) In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt, können die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen eine nationale finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a und von bis zu 10 % des Wertes der von diesen Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung gewähren. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu.\n(2) Der Organisationsgrad der Erzeuger in einer Region eines Mitgliedstaats gilt als deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegend, wenn der durchschnittliche Organisationsgrad in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Umsetzung des operationellen Programms weniger als 20 % betrug. Der Organisationsgrad wird berechnet als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, der in der betroffenen Region erzielt und von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen bzw. -gemeinschaften, die nach Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234\u002F2007 oder nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305\u002F2013 anerkannt wurden, vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der Obst- und Gemüseerzeugung, der in der betroffenen Region erzielt wurde.\n(3) Mitgliedstaaten, die eine nationale finanzielle Unterstützung nach Absatz 1 gewähren, unterrichten die Kommission über die Regionen, die die Kriterien nach Absatz 2 erfüllen, und über die nationale finanzielle Unterstützung, die Erzeugerorganisationen in diesen Regionen gewährt wurde.“",{},[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 4","Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013","art-4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 3","Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013","art-3",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 172a","Wertaufteilung","art-172a",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 188","Verfahren für die Zuteilung von Zollkontingenten","art-188",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 652\u002F2014","art-5",[],false]