[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2394-erwgr-41-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2394","über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006\u002F2004","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2394",7060883,"ErwGr. 41","erwgr-41",null,"Erwägungsgründe","Die zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen sollten strengen Vorschriften über Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen, damit Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden oder der Ruf der Unternehmer nicht ungerechterweise geschädigt wird. Eine Offenlegung sollten die zuständigen Behörden nur im Einzelfall und nur in angezeigten und erforderlichen Fällen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschließen, wobei das Gemeinwohl, wie zum Beispiel die öffentliche Sicherheit, der Verbraucherschutz, die öffentliche Gesundheit und der Umweltschutz oder die ordnungsgemäße Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungen zu berücksichtigen sind.","REG_2017_2394 - Erwägungsgründe - ErwGr. 41\n\nDie zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen sollten strengen Vorschriften über Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen, damit Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden oder der Ruf der Unternehmer nicht ungerechterweise geschädigt wird. Eine Offenlegung sollten die zuständigen Behörden nur im Einzelfall und nur in angezeigten und erforderlichen Fällen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschließen, wobei das Gemeinwohl, wie zum Beispiel die öffentliche Sicherheit, der Verbraucherschutz, die öffentliche Gesundheit und der Umweltschutz oder die ordnungsgemäße Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungen zu berücksichtigen sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 40","erwgr-40",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 38","erwgr-38",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 44","erwgr-44",[],false]