[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2401-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2401","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2401",7061419,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Ein Institut sollte nicht verpflichtet sein, eine vorrangige Position mit einem Risikogewicht zu belegen, das höher als das Risikogewicht ist, das Anwendung fände, wenn die zugrunde liegenden Risikopositionen direkt gehalten würden, sodass die Bonitätsverbesserung berücksichtigt wird, die vorrangigen Positionen durch Junior-Tranchen in der Verbriefungsstruktur zugutekommt. In der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 sollte daher ein Transparenzansatz vorgesehen werden, demzufolge einer vorrangigen Verbriefungsposition eine maximale Risikogewichtung zugewiesen werden sollte, die dem risikopositionsgewichteten durchschnittlichen auf die zugrunde liegenden Risikopositionen anwendbaren Risikogewicht entspricht; vorbehaltlich bestimmter Bedingungen sollte dieser Ansatz unabhängig davon angewandt werden können, ob die betreffende Position beurteilt wurde oder nicht und welcher Ansatz für den zugrunde liegenden Pool (Standardansatz oder IRB-Ansatz) verwendet wurde.","REG_2017_2401 - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nEin Institut sollte nicht verpflichtet sein, eine vorrangige Position mit einem Risikogewicht zu belegen, das höher als das Risikogewicht ist, das Anwendung fände, wenn die zugrunde liegenden Risikopositionen direkt gehalten würden, sodass die Bonitätsverbesserung berücksichtigt wird, die vorrangigen Positionen durch Junior-Tranchen in der Verbriefungsstruktur zugutekommt. In der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 sollte daher ein Transparenzansatz vorgesehen werden, demzufolge einer vorrangigen Verbriefungsposition eine maximale Risikogewichtung zugewiesen werden sollte, die dem risikopositionsgewichteten durchschnittlichen auf die zugrunde liegenden Risikopositionen anwendbaren Risikogewicht entspricht; vorbehaltlich bestimmter Bedingungen sollte dieser Ansatz unabhängig davon angewandt werden können, ob die betreffende Position beurteilt wurde oder nicht und welcher Ansatz für den zugrunde liegenden Pool (Standardansatz oder IRB-Ansatz) verwendet wurde.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 9","erwgr-9",[],false]