[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2402-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2402","zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F65\u002FEG, 2009\u002F138\u002FEG, 2011\u002F61\u002FEU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009 und (EU) Nr. 648\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2402",7061574,"Art. 11","art-11","Unterrichtung und Anhörung der zuständigen Behörden vor der Registrierung oder der Ausweitung der Registrierung","KAPITEL 3 BEDINGUNGEN UND VERFAHREN FÜR DIE REGISTRIERUNG EINES VERBRIEFUNGSREGISTERS","(1) Handelt es sich bei dem die Registrierung oder eine Ausweitung einer Registrierung beantragenden Verbriefungsregister um eine Einrichtung, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung zugelassen oder registriert wurde, so unterrichtet die ESMA unverzüglich diese zuständige Behörde und hört sie an, bevor sie die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung des Verbriefungsregisters vornimmt.\n(2) Die ESMA und die jeweils zuständige Behörde tauschen alle für die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung des Verbriefungsregisters erforderlichen Informationen sowie alle Informationen aus, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren ihre Registrierung oder Zulassung in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung erfolgte.","REG_2017_2402 - KAPITEL 3 BEDINGUNGEN UND VERFAHREN FÜR DIE REGISTRIERUNG EINES VERBRIEFUNGSREGISTERS - Art. 11 Unterrichtung und Anhörung der zuständigen Behörden vor der Registrierung oder der Ausweitung der Registrierung\n\n(1) Handelt es sich bei dem die Registrierung oder eine Ausweitung einer Registrierung beantragenden Verbriefungsregister um eine Einrichtung, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung zugelassen oder registriert wurde, so unterrichtet die ESMA unverzüglich diese zuständige Behörde und hört sie an, bevor sie die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung des Verbriefungsregisters vornimmt.\n(2) Die ESMA und die jeweils zuständige Behörde tauschen alle für die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung des Verbriefungsregisters erforderlichen Informationen sowie alle Informationen aus, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren ihre Registrierung oder Zulassung in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung erfolgte.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Registrierung eines Verbriefungsregisters","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Kreditvergabekriterien","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Verbot der Wiederverbriefung","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Prüfung des Antrags","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Mitteilung von Beschlüssen der ESMA über die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Befugnisse der ESMA","art-14",[],false]