[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2402-art-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2402","zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F65\u002FEG, 2009\u002F138\u002FEG, 2011\u002F61\u002FEU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009 und (EU) Nr. 648\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2402",7061589,"Art. 23","art-23","Einfache, transparente und standardisierte ABCP-Verbriefung","KAPITEL 4 EINFACHE, TRANSPARENTE UND STANDARDISIERTE VERBRIEFUNG","(1) Eine ABCP-Transaktion ist als STS anzusehen, wenn sie die Anforderungen auf Transaktionsebene nach Artikel 24 erfüllt.\n(2) Ein ABCP-Programm ist als STS anzusehen, wenn es die Anforderungen nach Artikel 26 erfüllt und der Sponsor des ABCP-Programms die Anforderungen nach Artikel 25 erfüllt. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Verkäufer“ einen „Originator“ oder einen „ursprünglichen Kreditgeber“.\n(3) Bis zum 18. Oktober 2018 nimmt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 Leitlinien und Empfehlungen zur harmonisierten Auslegung und Anwendung der Anforderungen der Artikel 24 und 26 dieser Verordnung an.","REG_2017_2402 - KAPITEL 4 EINFACHE, TRANSPARENTE UND STANDARDISIERTE VERBRIEFUNG - ABSCHNITT 2 Anforderungen an einfache, transparente und standardisierte ABCP-Verbriefung - Art. 23 Einfache, transparente und standardisierte ABCP-Verbriefung\n\n(1) Eine ABCP-Transaktion ist als STS anzusehen, wenn sie die Anforderungen auf Transaktionsebene nach Artikel 24 erfüllt.\n(2) Ein ABCP-Programm ist als STS anzusehen, wenn es die Anforderungen nach Artikel 26 erfüllt und der Sponsor des ABCP-Programms die Anforderungen nach Artikel 25 erfüllt. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Verkäufer“ einen „Originator“ oder einen „ursprünglichen Kreditgeber“.\n(3) Bis zum 18. Oktober 2018 nimmt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 Leitlinien und Empfehlungen zur harmonisierten Auslegung und Anwendung der Anforderungen der Artikel 24 und 26 dieser Verordnung an.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Anforderungen an einfache, transparente und standardisierte ABCP-Verbriefung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 22","Anforderungen in Bezug auf die Transparenz","art-22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 21","Anforderungen in Bezug auf die Standardisierung","art-21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 20","Anforderungen in Bezug auf die Einfachheit","art-20",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 24","Anforderungen auf Transaktionsebene","art-24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 25","Sponsor eines ABCP-Programms","art-25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 26","Anforderungen auf Programmebene","art-26",[],false]