[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2402-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2402","zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F65\u002FEG, 2009\u002F138\u002FEG, 2011\u002F61\u002FEU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009 und (EU) Nr. 648\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2402",7061562,"Art. 3","art-3","Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger","KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Der Verkäufer einer Verbriefungsposition darf solch eine Position nicht an einen Kleinanleger im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU verkaufen, solange nicht alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Verkäufer der Verbriefungsposition hat einen Eignungstest gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU durchgeführt; b) der Verkäufer der Verbriefungsposition hat sich auf Grundlage des Tests nach Buchstabe a davon überzeugt, dass die Verbriefungsposition für diesen Kleinanleger geeignet ist; c) der Verkäufer der Verbriefungsposition teilt dem Kleinanleger das Ergebnis des Eignungstests unmittelbar in einem Bericht mit.\n(2) Wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und das Finanzinstrument-Portfolio dieses Kleinanlegers den Betrag von 500 000 EUR nicht überschreitet, stellt der Verkäufer auf Grundlage der vom Kleinanleger gemäß Absatz 3 gelieferten Informationen sicher, dass der Kleinanleger keinen Gesamtbetrag von mehr als 10 % seines Finanzinstrument-Portfolios in Verbriefungspositionen anlegt, und dass der in einer oder mehreren Verbriefungspositionen angelegte anfängliche Mindestbetrag 10 000 EUR beträgt.\n(3) Der Kleinanleger liefert dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbriefungspositionen.\n(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Kleinanlegers Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.","REG_2017_2402 - KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 3 Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger\n\n(1) Der Verkäufer einer Verbriefungsposition darf solch eine Position nicht an einen Kleinanleger im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU verkaufen, solange nicht alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Verkäufer der Verbriefungsposition hat einen Eignungstest gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU durchgeführt; b) der Verkäufer der Verbriefungsposition hat sich auf Grundlage des Tests nach Buchstabe a davon überzeugt, dass die Verbriefungsposition für diesen Kleinanleger geeignet ist; c) der Verkäufer der Verbriefungsposition teilt dem Kleinanleger das Ergebnis des Eignungstests unmittelbar in einem Bericht mit.\n(2) Wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und das Finanzinstrument-Portfolio dieses Kleinanlegers den Betrag von 500 000 EUR nicht überschreitet, stellt der Verkäufer auf Grundlage der vom Kleinanleger gemäß Absatz 3 gelieferten Informationen sicher, dass der Kleinanleger keinen Gesamtbetrag von mehr als 10 % seines Finanzinstrument-Portfolios in Verbriefungspositionen anlegt, und dass der in einer oder mehreren Verbriefungspositionen angelegte anfängliche Mindestbetrag 10 000 EUR beträgt.\n(3) Der Kleinanleger liefert dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbriefungspositionen.\n(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Kleinanlegers Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Gegenstand und Anwendungsbereich","art-1",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"ErwGr. 49",null,"erwgr-49",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 4","Anforderungen für Verbriefungszweckgesellschaften","art-4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger","art-5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 6","Risikoselbstbehalt","art-6",[],false]