[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2402-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2402","zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F65\u002FEG, 2009\u002F138\u002FEG, 2011\u002F61\u002FEU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009 und (EU) Nr. 648\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2402",7061572,"Art. 9","art-9","Kreditvergabekriterien","KAPITEL 2 FÜR ALLE VERBRIEFUNGEN GELTENDE BESTIMMUNGEN","(1) Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber müssen bei Risikopositionen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden und klar definierten Kreditvergabekriterien anwenden wie bei nicht verbrieften Risikopositionen. Zu diesem Zweck wenden sie dieselben eindeutig festgelegten Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls für die Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten an. Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber verfügen über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren, um sicherzustellen, dass die Kreditvergabe auf einer gründlichen Bewertung der Kreditwürdigkeit des Schuldners basiert, wobei relevanten Faktoren zur Überprüfung der Aussicht, ob der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen kann, gebührend Rechnung getragen wird.\n(2) Handelt es sich bei den einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen um Darlehen für Wohnimmobilien, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014\u002F17\u002FEU gewährt wurden, so enthält der Pool dieser Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet werden, dass der Darlehensantragsteller — oder gegebenenfalls die Intermediäre — darauf hingewiesen wurde(n), dass die vom Darlehensantragsteller vorgelegten Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft werden.\n(3) Erwirbt ein Originator Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung und verbrieft diese dann, so überprüft dieser Originator, ob das Unternehmen, das direkt oder indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die zu verbriefenden Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen begründet hat, den Anforderungen nach Absatz 1 genügt.\n(4) Absatz 3 gilt nicht wenn: a) die ursprüngliche Vereinbarung, die die zu verbriefenden Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen begründet hat, vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014\u002F17\u002FEU geschlossen wurde, und b) der Originator, der Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung erwirbt und diese dann verbrieft, die Verpflichtungen einhält, die Institute als Originatoren gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625\u002F2014 vor dem 1. Januar 2019 einhalten mussten.","REG_2017_2402 - KAPITEL 2 FÜR ALLE VERBRIEFUNGEN GELTENDE BESTIMMUNGEN - Art. 9 Kreditvergabekriterien\n\n(1) Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber müssen bei Risikopositionen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden und klar definierten Kreditvergabekriterien anwenden wie bei nicht verbrieften Risikopositionen. Zu diesem Zweck wenden sie dieselben eindeutig festgelegten Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls für die Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten an. Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber verfügen über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren, um sicherzustellen, dass die Kreditvergabe auf einer gründlichen Bewertung der Kreditwürdigkeit des Schuldners basiert, wobei relevanten Faktoren zur Überprüfung der Aussicht, ob der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen kann, gebührend Rechnung getragen wird.\n(2) Handelt es sich bei den einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen um Darlehen für Wohnimmobilien, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014\u002F17\u002FEU gewährt wurden, so enthält der Pool dieser Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet werden, dass der Darlehensantragsteller — oder gegebenenfalls die Intermediäre — darauf hingewiesen wurde(n), dass die vom Darlehensantragsteller vorgelegten Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft werden.\n(3) Erwirbt ein Originator Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung und verbrieft diese dann, so überprüft dieser Originator, ob das Unternehmen, das direkt oder indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die zu verbriefenden Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen begründet hat, den Anforderungen nach Absatz 1 genügt.\n(4) Absatz 3 gilt nicht wenn: a) die ursprüngliche Vereinbarung, die die zu verbriefenden Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen begründet hat, vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014\u002F17\u002FEU geschlossen wurde, und b) der Originator, der Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung erwirbt und diese dann verbrieft, die Verpflichtungen einhält, die Institute als Originatoren gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625\u002F2014 vor dem 1. Januar 2019 einhalten mussten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Verbot der Wiederverbriefung","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Transparenzanforderungen an Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Risikoselbstbehalt","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Registrierung eines Verbriefungsregisters","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Unterrichtung und Anhörung der zuständigen Behörden vor der Registrierung oder der Ausweitung der Registrierung","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Prüfung des Antrags","art-12",[],false]