[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2402-erwgr-43-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2402","zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F65\u002FEG, 2009\u002F138\u002FEG, 2011\u002F61\u002FEU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009 und (EU) Nr. 648\u002F2012","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2402",7061551,"ErwGr. 43","erwgr-43",null,"Erwägungsgründe","Zur Festlegung der Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt sowie zur weiteren Klärung der Homogenitätskriterien und der als homogen geltenden Risikopositionen im Rahmen der Anforderungen in Bezug auf die Einfachheit, und unter Sicherstellung, dass die Verbriefung von KMU-Krediten nicht beeinträchtigt wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, durch EBA entwickelte technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen die Modalitäten für das Halten von Risiken, die Messung der Höhe des Selbstbehalts, bestimmte Verbote betreffend das verbliebene Risiko und der Selbstbehalt auf konsolidierter Grundlage festgelegt und bestimmte Transaktionen freigestellt sowie Homogenitätskriterien und welche Risikopositionen als homogen gelten bestimmt werden. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 erlassen. Die EBA sollte sich eng mit den beiden anderen europäischen Aufsichtsbehörden abstimmen.","REG_2017_2402 - Erwägungsgründe - ErwGr. 43\n\nZur Festlegung der Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt sowie zur weiteren Klärung der Homogenitätskriterien und der als homogen geltenden Risikopositionen im Rahmen der Anforderungen in Bezug auf die Einfachheit, und unter Sicherstellung, dass die Verbriefung von KMU-Krediten nicht beeinträchtigt wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, durch EBA entwickelte technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen die Modalitäten für das Halten von Risiken, die Messung der Höhe des Selbstbehalts, bestimmte Verbote betreffend das verbliebene Risiko und der Selbstbehalt auf konsolidierter Grundlage festgelegt und bestimmte Transaktionen freigestellt sowie Homogenitätskriterien und welche Risikopositionen als homogen gelten bestimmt werden. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 erlassen. Die EBA sollte sich eng mit den beiden anderen europäischen Aufsichtsbehörden abstimmen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 40","erwgr-40",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 45","erwgr-45",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 46","erwgr-46",[],false]