[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2403-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2403","über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006\u002F2008 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2403",7061674,"Art. 13","art-13","Weiterverteilung einer auf mehrere aufeinanderfolgende Zeiträume aufgeteilten jährlichen Quote","KAPITEL II Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern","(1) Sind die Fangbeschränkungen für die Fangmöglichkeiten für das betreffende Jahr im Protokoll zu einem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei monatlich, vierteljährlich oder für einen anderen Teil eines Jahres festgesetzt und werden die zugeteilten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in dem betreffenden monatlichen, vierteljährlichen oder anderen Zeitraum ausgeschöpft, werden die entsprechenden zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV auf die betreffenden Mitgliedstaaten für die entsprechenden Zeiträume weiter verteilt.\n(2) Die Weiterverteilung der zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten erfolgt nach transparenten und objektiven Kriterien. Sie steht im Einklang mit der jährlichen Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der einschlägigen Verordnung des Rates.","REG_2017_2403 - KAPITEL II Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern - Abschnitt 1 Fischereitätigkeiten im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei - Art. 13 Weiterverteilung einer auf mehrere aufeinanderfolgende Zeiträume aufgeteilten jährlichen Quote\n\n(1) Sind die Fangbeschränkungen für die Fangmöglichkeiten für das betreffende Jahr im Protokoll zu einem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei monatlich, vierteljährlich oder für einen anderen Teil eines Jahres festgesetzt und werden die zugeteilten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in dem betreffenden monatlichen, vierteljährlichen oder anderen Zeitraum ausgeschöpft, werden die entsprechenden zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV auf die betreffenden Mitgliedstaaten für die entsprechenden Zeiträume weiter verteilt.\n(2) Die Weiterverteilung der zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten erfolgt nach transparenten und objektiven Kriterien. Sie steht im Einklang mit der jährlichen Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der einschlägigen Verordnung des Rates.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Fischereitätigkeiten im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 12","Vorübergehende Neuaufteilung nicht ausgeschöpfter Fangmöglichkeiten im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei","art-12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 11","Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen des Drittlands","art-11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 10","Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat","art-10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 14","Geltende Bestimmungen","art-14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 15","Konsultationen mit Drittländern in Bezug auf Fischereifahrzeuge der Union","art-15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 16","Anwendungsbereich","art-16",[],false]