[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2403-art-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2403","über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006\u002F2008 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2403",7061693,"Art. 32","art-32","Allgemeine Grundsätze","TITEL III FISCHEREITÄTIGKEITEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN IN DEN UNIONSGEWÄSSERN","(1) Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland darf keine Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben, es sei denn, die Kommission hat ihm eine Fanggenehmigung erteilt. Eine solche Fanggenehmigung wird ihm nur erteilt, wenn es die Zulässigkeitskriterien gemäß Artikel 5 erfüllt.\n(2) Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Vorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Schiffe der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist. Sollten die Bestimmungen des betreffenden Fischereiabkommens abweichen, so müssen diese ausdrücklich aufgeführt sein, und zwar entweder in dem betreffenden Abkommen oder in Form von Vorschriften, die mit dem Drittland bei der Durchführung dieses Abkommens vereinbart werden.\n(3) Fährt ein Fischereifahrzeug eines Drittlands ohne Genehmigung gemäß dieser Verordnung durch Unionsgewässer, müssen seine Fanggeräte im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 47 der Kontrollverordnung so verzurrt und verstaut sein, dass sie nicht ohne Weiteres zum Fischfang verwendet werden können.","REG_2017_2403 - TITEL III FISCHEREITÄTIGKEITEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN IN DEN UNIONSGEWÄSSERN - Art. 32 Allgemeine Grundsätze\n\n(1) Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland darf keine Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben, es sei denn, die Kommission hat ihm eine Fanggenehmigung erteilt. Eine solche Fanggenehmigung wird ihm nur erteilt, wenn es die Zulässigkeitskriterien gemäß Artikel 5 erfüllt.\n(2) Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Vorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Schiffe der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist. Sollten die Bestimmungen des betreffenden Fischereiabkommens abweichen, so müssen diese ausdrücklich aufgeführt sein, und zwar entweder in dem betreffenden Abkommen oder in Form von Vorschriften, die mit dem Drittland bei der Durchführung dieses Abkommens vereinbart werden.\n(3) Fährt ein Fischereifahrzeug eines Drittlands ohne Genehmigung gemäß dieser Verordnung durch Unionsgewässer, müssen seine Fanggeräte im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 47 der Kontrollverordnung so verzurrt und verstaut sein, dass sie nicht ohne Weiteres zum Fischfang verwendet werden können.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 31","Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer RFO","art-31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 30","Informationen für Drittländer","art-30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 29","Daten aus Beobachterprogrammen","art-29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 33","Bedingungen für Fanggenehmigungen","art-33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 34","Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen","art-34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 35","Verwaltung von Fanggenehmigungen","art-35",[],false]