[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2403-art-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2403","über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006\u002F2008 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2403",7061695,"Art. 34","art-34","Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen","TITEL III FISCHEREITÄTIGKEITEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN IN DEN UNIONSGEWÄSSERN","(1) Das betreffende Drittland übermittelt der Kommission die Anträge für seine Fischereifahrzeuge vor Ablauf der in dem betreffenden Abkommen enthaltenen oder von der Kommission festgesetzten Frist.\n(2) Die Kommission kann von dem Drittland zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach Artikel 33 erfüllt sind.\n(3) Wenn festgestellt wurde, dass die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind, stellt sie eine Fanggenehmigung aus und informiert das Drittland und die betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich darüber.","REG_2017_2403 - TITEL III FISCHEREITÄTIGKEITEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN IN DEN UNIONSGEWÄSSERN - Art. 34 Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen\n\n(1) Das betreffende Drittland übermittelt der Kommission die Anträge für seine Fischereifahrzeuge vor Ablauf der in dem betreffenden Abkommen enthaltenen oder von der Kommission festgesetzten Frist.\n(2) Die Kommission kann von dem Drittland zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach Artikel 33 erfüllt sind.\n(3) Wenn festgestellt wurde, dass die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind, stellt sie eine Fanggenehmigung aus und informiert das Drittland und die betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich darüber.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 33","Bedingungen für Fanggenehmigungen","art-33",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 32","Allgemeine Grundsätze","art-32",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 31","Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer RFO","art-31",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 35","Verwaltung von Fanggenehmigungen","art-35",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 36","Schließung von Fischereien","art-36",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 37","Überfischung von Quoten in den Unionsgewässern","art-37",[],false]