[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_2403-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_2403","über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006\u002F2008 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R2403",7061630,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Sind die Bedingungen, auf deren Grundlage eine Fanggenehmigung erteilt wurde, erwiesenermaßen nicht mehr erfüllt, sollte der Flaggenmitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, zu denen die Änderung oder der Widerruf der Genehmigung und erforderlichenfalls die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gehören. Wenn ein Fischereifahrzeug der Union in der Fischerei im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) oder eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei nicht die Bedingungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung erfüllt und der Mitgliedstaat auch nach Aufforderung durch die Kommission keine geeigneten Abhilfemaßnahmen ergreift, sollte die Kommission feststellen, dass keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden. Daher sollte die Kommission zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende Schiff keinen Fischfang betreibt, solange die Bedingungen nicht erfüllt sind.","REG_2017_2403 - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nSind die Bedingungen, auf deren Grundlage eine Fanggenehmigung erteilt wurde, erwiesenermaßen nicht mehr erfüllt, sollte der Flaggenmitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, zu denen die Änderung oder der Widerruf der Genehmigung und erforderlichenfalls die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gehören. Wenn ein Fischereifahrzeug der Union in der Fischerei im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) oder eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei nicht die Bedingungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung erfüllt und der Mitgliedstaat auch nach Aufforderung durch die Kommission keine geeigneten Abhilfemaßnahmen ergreift, sollte die Kommission feststellen, dass keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden. Daher sollte die Kommission zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende Schiff keinen Fischfang betreibt, solange die Bedingungen nicht erfüllt sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 9","erwgr-9",[],false]