[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_331-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_331","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0331",7061838,"Art. 1","art-1",null,"(1) Die Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2006 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 1a wird folgender Absatz angefügt: „(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang IV aufgeführten Gewehre und ihre Munition und Zielfernrohre, die auch den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstung gemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der Internationalen Biathlon-Union (IBU) entsprechen und ausschließlich für Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden sollen.“ 2. Dem Artikel 1b wird folgender Absatz angefügt: „(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang IV aufgeführten Gewehre und ihre Munition und Zielfernrohre, die auch den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstung gemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der IBU entsprechen und ausschließlich für Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden sollen.“\n(2) Der Wortlaut im Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2006 als Anhang IV angefügt.","REG_2017_331 - Art. 1\n\n(1) Die Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2006 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 1a wird folgender Absatz angefügt: „(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang IV aufgeführten Gewehre und ihre Munition und Zielfernrohre, die auch den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstung gemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der Internationalen Biathlon-Union (IBU) entsprechen und ausschließlich für Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden sollen.“ 2. Dem Artikel 1b wird folgender Absatz angefügt: „(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang IV aufgeführten Gewehre und ihre Munition und Zielfernrohre, die auch den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstung gemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der IBU entsprechen und ausschließlich für Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden sollen.“\n(2) Der Wortlaut im Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2006 als Anhang IV angefügt.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"ErwGr. 4","erwgr-4",[32],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 2","art-2",[],false]