[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_352-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_352","zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0352",7061937,"Art. 18","art-18","Rechtsbehelf","KAPITEL IV ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, ist berechtigt, einen Rechtsbehelf gegen die gemäß dieser Verordnung vom Leitungsorgan des Hafens, von der zuständigen Behörde oder von jeder anderen zuständigen nationalen Behörde getroffenen Entscheidungen oder Einzelmaßnahmen einzulegen. Die Rechtsbehelfsinstanzen sind von den beteiligten Parteien unabhängig; bei ihnen kann es sich um Gerichte handeln.\n(2) Hat die Rechtsbehelfsinstanz nach Absatz 1 keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen. Ihre Entscheidungen sind ferner von einem nationalen Gericht überprüfbar.","REG_2017_352 - KAPITEL IV ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 18 Rechtsbehelf\n\n(1) Jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, ist berechtigt, einen Rechtsbehelf gegen die gemäß dieser Verordnung vom Leitungsorgan des Hafens, von der zuständigen Behörde oder von jeder anderen zuständigen nationalen Behörde getroffenen Entscheidungen oder Einzelmaßnahmen einzulegen. Die Rechtsbehelfsinstanzen sind von den beteiligten Parteien unabhängig; bei ihnen kann es sich um Gerichte handeln.\n(2) Hat die Rechtsbehelfsinstanz nach Absatz 1 keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen. Ihre Entscheidungen sind ferner von einem nationalen Gericht überprüfbar.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Zuständige Behörden","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Umgang mit Beschwerden","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Konsultation der Hafennutzer und anderer Beteiligter","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Sanktionen","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Berichterstattung","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Übergangsmaßnahmen","art-21",[],false]