[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_352-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_352","zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0352",7061927,"Art. 8","art-8","Interner Betreiber","KAPITEL II ERBRINGUNG VON HAFENDIENSTEN","(1) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 6 kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde beschließen, einen Hafendienst selbst oder durch eine rechtlich selbstständige Stelle, über die es\u002Fsie ein Ausmaß an Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine\u002Fihre eigenen Dienststellen entspricht, zu erbringen, sofern Artikel 4 gleichermaßen auf alle Betreiber Anwendung findet, die den betreffenden Hafendienst erbringen. In einem solchen Fall gilt der Hafendiensteanbieter als interner Betreiber für die Zwecke dieser Verordnung.\n(2) Das Ausmaß an Kontrolle, die das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde über eine rechtlich getrennte Stelle ausübt, gilt nur dann als der Kontrolle über seine\u002Fihre eigenen Dienststellen entsprechend, wenn das Organ oder die Behörde einen entscheidenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf wesentliche Beschlüsse der betreffenden Rechtsperson hat.\n(3) In den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Fällen erbringt der interne Betreiber den zugewiesenen Hafendienst nur in dem Hafen oder den Häfen, für den oder die ihm die Erbringung des Hafendienstes zugewiesen wurde.","REG_2017_352 - KAPITEL II ERBRINGUNG VON HAFENDIENSTEN - Art. 8 Interner Betreiber\n\n(1) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 6 kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde beschließen, einen Hafendienst selbst oder durch eine rechtlich selbstständige Stelle, über die es\u002Fsie ein Ausmaß an Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine\u002Fihre eigenen Dienststellen entspricht, zu erbringen, sofern Artikel 4 gleichermaßen auf alle Betreiber Anwendung findet, die den betreffenden Hafendienst erbringen. In einem solchen Fall gilt der Hafendiensteanbieter als interner Betreiber für die Zwecke dieser Verordnung.\n(2) Das Ausmaß an Kontrolle, die das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde über eine rechtlich getrennte Stelle ausübt, gilt nur dann als der Kontrolle über seine\u002Fihre eigenen Dienststellen entsprechend, wenn das Organ oder die Behörde einen entscheidenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf wesentliche Beschlüsse der betreffenden Rechtsperson hat.\n(3) In den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Fällen erbringt der interne Betreiber den zugewiesenen Hafendienst nur in dem Hafen oder den Häfen, für den oder die ihm die Erbringung des Hafendienstes zugewiesen wurde.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Zahlenmäßige Begrenzung der Anzahl der Hafendiensteanbieter","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der Mindestanforderungen","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Ausnahmen","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Transparenz der finanziellen Beziehungen","art-11",[],false]